Synopse aller Änderungen des BinSchAufgG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BinSchAufgG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 37 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben des Bundes; Zuständigkeiten
§ 2 Erlaubnis zur Fahrt
§ 3 Rechtsverordnungen
§ 3a Beleihung von juristischen Personen
§ 3b Binnenlotsen
§ 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen
§ 3d Berufszulassung von Unternehmern
§ 3e Übertragungsermächtigung
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Hamburger Hafen
§ 6 Überwachungsbefugnis
§ 6a Überwachungsbefugnis im Rahmen von Binnenschifffahrtsabkommen
§ 6b Verwaltungszwang
§ 7 Bußgeldvorschriften
§ 8 Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr
§ 9 Binnenschiffsbestandsdatei
§ 10 Amtliche Mitteilung
§ 11 Ordnungswidrigkeitendatei
§ 12 Verzeichnis über Kleinfahrzeuge
§ 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
§ 14 Datei über Schifferdienstbücher
§ 15 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Verkündung von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.



 



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