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Änderung § 8 IntFamRVG vom 01.09.2009

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§ 8 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 8 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Anrufung des Oberlandesgerichts


(1) Nimmt die Zentrale Behörde einen Antrag nicht an oder lehnt sie es ab, tätig zu werden, so kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden.

(2) Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Zentrale Behörde ihren Sitz hat.

(Text alte Fassung)

(3) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 21 Abs. 2 und 3, die §§ 23 und 24 Abs. 3, die §§ 25 und 28 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 sowie § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2 § 14 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.