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Änderung § 50 IntFamRVG vom 01.09.2009

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§ 50 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 50 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Anzuwendende Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 50 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anordnung von Ordnungshaft gilt § 119 Abs. 6 der Kostenordnung entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)