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Änderung § 52 IntFamRVG vom 01.09.2009

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§ 52 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 52 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Kostenschuldner


(Text neue Fassung)

§ 52 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Falle des § 44 Abs. 6 Satz 1 ist eine Haftung des Kindes für die Kosten der Vollstreckung ausgeschlossen. In Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 ist abweichend von § 2 der Kostenordnung nur der Beteiligte zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt; das Kind darf nicht zur Zahlung der Kosten verpflichtet werden.



 

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