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Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin (Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung - MilchLAusbV)

V. v. 31.05.1988 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch § 8 V. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1405
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-148 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

4.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Pflegen der Laboreinrichtungen,

6.
Grundlagen naturwissenschaftlicher und hygienischer Arbeitsmethoden,

7.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften,

8.
Rohstoff Milch sowie seine Be- und Verarbeitung,

9.
Auswählen und Entnehmen von Proben,

10.
Durchführen von chemischen und physikalischen Untersuchungen der Milch und Milcherzeugnisse sowie von Lebensmittelzusatzstoffen,

11.
Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,

12.
Durchführen von sensorischen Prüfungen,

13.
Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergebnissen,

14.
Durchführen von Produktkontrollen zur Qualitätssicherung.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



Die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft regelt die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes (Anlage zu § 5, Abschnitt III), soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können.


§ 7 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 8 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 9 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 3 Buchstaben a bis c, Nummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 5 Buchstaben a und b aa bis hh, Nummer 6 Buchstaben a bis f und Nummer 8 Buchstaben a bis d für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen grundlegender chemischer und physikalischer Arbeiten,

2.
Anwenden grundlegender mikrobiologischer Verfahren.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie,

2.
allgemeine Labortechnik,

3.
Milch und Milcherzeugnisse,

4.
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

5.
Umweltschutz.

Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 10 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Auswählen, Entnehmen und Vorbereiten von Proben,

2.
Durchführen von chemischen und physikalischen Untersuchungen,

3.
Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,

4.
Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergebnissen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Labortechnik, Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Im Prüfungsfach Labortechnik:

a)
Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräte,

b)
qualitative und quantitative chemische und physikalisch-chemische Analytik,

c)
physikalische Größen und Begriffe,

d)
mikrobiologische Untersuchungstechnik,

e)
Methoden für die sensorische Prüfung,

f)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

2.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Zusammensetzung und Eigenschaften der Milch und Milcherzeugnisse sowie der Lebensmittelzusatzstoffe,

b)
Herstellen und Lagern von Milch und Milcherzeugnissen,

c)
berufsbezogene Rechtsvorschriften,

d)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Volumen- und Dichteberechnungen,

b)
Mischungsrechnen,

c)
stöchiometrisches Rechnen,

d)
statistisches Rechnen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Labortechnik 150 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minuten je Prüfling dauern.

(7) Für jedes Prüfungsfach hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen das gleiche Gewicht.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenügend oder sind zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.


§ 11 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.


§ 12 Übergangsregelung



Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 13 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 14 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin



(siehe BGBl. I 1988 S. 694ff)