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Änderung § 5 AtVfV vom 29.07.2017

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§ 5 AtVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 5 AtVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Inhalt der Bekanntmachung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bekanntmachung muß die in § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen ist

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bekanntmachung muß die in § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten. 2 Im übrigen ist

1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in § 6 Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der Auslegungsfrist sind anzugeben,

2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Auslegungsfrist (§ 6 Abs. 1) vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen,

3. ein Erörterungstermin zu bestimmen oder darauf hinzuweisen, daß ein Erörterungstermin stattfinden und der Termin in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekanntgemacht werden wird,

4. darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen in dem Termin auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden,

5. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch die öffentliche Bekanntmachung (§ 15 Abs. 3 Satz 2) ersetzt wird, wenn außer an den Antragsteller mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.

(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem Erörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen.

vorherige Änderung

(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, muss die Bekanntmachung zusätzlich einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens, auf die Art einer möglichen Entscheidung zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens und erforderlichenfalls auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach § 7a sowie die Angabe, welche Unterlagen nach § 3 vorgelegt wurden, enthalten. Ferner ist die Behörde, bei der weitere Informationen über das Vorhaben erhältlich sein werden und der Fragen übermittelt werden können, anzugeben.



(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens,

2.
die Art einer möglichen Entscheidung zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens,

3.
erforderlichenfalls einen Hinweis auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach § 7a,

4.
die Angabe, dass ein UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2 vorgelegt wurde,

5.
die Bezeichnung der entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen,

6. die
Behörde, bei der weitere Informationen über das Vorhaben erhältlich sein werden und der Fragen übermittelt werden können.

(heute geltende Fassung)