Auf Grund des §
36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520) wird verordnet:
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§
53 und
54 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445), wird auf die Wehrbereichsverwaltungen übertragen, soweit nach §
40 Abs. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Vollzug dieses Gesetzes Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt. Dies gilt nicht, wenn der Vollzug Verpflegungseinrichtungen und Kantinen im Bundesministerium der Verteidigung betrifft.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.