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Änderung § 12 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" vom 12.02.2009

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 61 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Beschäftigte


(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. Auf diese sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Stiftung übernimmt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen landesunmittelbaren "Stiftung Jüdisches Museum Berlin".

(3) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates ist oberste Dienstbehörde und ernennt die Beamten und Beamtinnen der Stiftung, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor oder der Direktorin übertragen ist.

(Text neue Fassung)

(2) Die Stiftung übernimmt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen landesunmittelbaren 'Stiftung Jüdisches Museum Berlin'.

(3) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates ist oberste Dienstbehörde und ernennt die Beamten und Beamtinnen der Stiftung, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor oder der Direktorin übertragen ist.