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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 76 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JMBStiftG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 76 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verfahren des Stiftungsrates


(1) 1 Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der oder die Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einberuft. 2 Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss der oder die Vorsitzende eine Sitzung einberufen.

(2) 1 An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der Direktor oder die Direktorin und der oder die Vorsitzende des Beirates mit Rederecht teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. 2 Der Direktor oder die Direktorin ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. 3 Haushaltsangelegenheiten dürfen nicht gegen die Stimmen der Vertreter und Vertreterinnen des Bundes entschieden werden. 4 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 5 Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Stiftungsratsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben und sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. 3 Haushaltsangelegenheiten dürfen nicht gegen die Stimmen der Vertreter und Vertreterinnen des Bundes entschieden werden. 4 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 5 Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Stiftungsratsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder elektronisch einverstanden erklärt haben und sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.