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§ 6 - Zweiradmechanikermeisterverordnung (ZwrMechMstrV)

V. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2562; aufgehoben durch § 15 V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7110-3-158 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind jeweils zwei der unter Nummer 1 oder unter Nummer 2 aufgeführten Arbeiten sowie die Arbeiten nach Nummer 3 auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 1 ausgeführt, ist in jedem Fall die Arbeit nach Buchstabe a sowie die Instandhaltung nach Nummer 3 am nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 2 ausgeführt, ist die Instandhaltung nach Nummer 3 am motorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen:

1.
Diagnosen an zwei der unter Buchstabe a bis g aufgeführten Systeme ausführen und Prüfprotokolle erstellen:

a)
elektronische Motormanagement-Systeme unter Einbeziehung der Abgaszusammensetzung,

b)
elektronische Zündsysteme,

c)
Ladesysteme,

d)
Gemischaufbereitungssysteme,

e)
hydraulische Bremssysteme mit Anti-Blockier-System,

f)
elektronische Kommunikations- oder Navigationssysteme,

g)
elektronische Fahrwerkkontrollsysteme;

2.
Diagnosen an zwei der unter Buchstabe a bis d aufgeführten Systeme, Baugruppen oder Bauteile von nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirädern ausführen und Prüfprotokolle erstellen:

a)
Schaltungssysteme und Kraftübertragung,

b)
Bremssysteme,

c)
gefederte Radaufhängungen,

d)
Hilfsantriebe durch Elektro- oder Verbrennungsmotoren;

3.
Instandhaltung am Zwei- oder Dreirad nach Herstellervorgaben ausführen und dokumentieren.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

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