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§ 3 - Erstes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts (1. BesatzRAufhG k.a.Abk.)

G. v. 30.05.1956 BGBl. I S. 437; aufgehoben durch Artikel 4 § 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.06.1956; FNA: 104-1 Aufhebung von Besatzungsrecht
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§ 3



(1) Von Besatzungsbehörden erlassene Vorschriften, die nicht in den Amtsblättern der Besatzungsmächte veröffentlicht sind, werden aufgehoben; soweit sie vom Kontrollrat erlassen sind, verlieren sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.

(2) Nicht betroffen sind

a)
die Direktiven Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 12, 13, 17, 20, 21, 34, 36 und 53 des Kontrollrats,

b)
alle Vorschriften, die sich auf die Rechtsstellung Berlins, den Verkehr mit Berlin und den Interzonenverkehr beziehen.

(3) Unberührt bleiben

a)
die zu dem Gesetz Nr. 52 des SHAEF und der Militärregierungen erlassenen Genehmigungen und Anweisungen, soweit sie auf die der Rückerstattung unterliegenden Vermögenswerte, deren Ertrag oder Erlös anwendbar sind,

b)
Nachtrag 1 zu den Durchführungsanweisungen des Gesetzes Nr. 58 der Amerikanischen Militärregierung und der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats,

c)
die nach Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 in der Fassung des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301, 381), und nach Absatz 5 Satz 3 des Schreibens des Bundeskanzlers an jeden der drei Hohen Kommissare vom 23. Oktober 1954 betreffend Erleichterungen für Botschaften und Konsulate (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 213, 247) aufrechtzuerhaltenden Vorschriften,

d)
die auf Grund des Gesetzes Nr. 44 der Alliierten Hohen Kommission erlassene und im Bundesanzeiger Nr. 104 vom 4. Juni 1953 veröffentlichte Verordnung über Luftverkehrsregeln für das Gebiet der Deutschen Bundesrepublik in der Fassung der im Bundesanzeiger Nr. 222 vom 18. November 1954 veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftverkehrsregeln für das Gebiet der Deutschen Bundesrepublik,

e)
die Sozialversicherungsdirektiven Nr. 3 Ziffer 1 und 5; Nr. 4 Ziffer 3e; Nr. 16 Ziffer 2; Nr. 20 Ziffer 1 bis 5 in Verbindung mit Sozialversicherungsdirektive Nr. 3 Ziffer 2; Nr. 23 Ziffer 3 Satz 2.

(4) In Kraft bleiben die Direktive der Alliierten Hohen Kommission vom 17. Oktober 1950 AGSEG (50) 2308 und die Zusatzanordnung vom gleichen Tage über die Prüfung der Besatzungskosten und Auftragsausgaben durch den Bundesrechnungshof.

(5) Amtsblätter der Besatzungsmächte im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
das Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland,

b)
das Amtsblatt der Militärregierung Deutschland,

c)
das Amtsblatt der Militärregierung Deutschland (Amerikanisches Kontrollgebiet),

d)
das Amtsblatt der Militärregierung Deutschland (Britisches Kontrollgebiet),

e)
das Amtsblatt des Französischen Oberkommandos in Deutschland ohne die Anhänge (Suppléments),

f)
das Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland.



 

Zitierungen von § 3 Erstes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 1. BesatzRAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BesatzRAufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 1. BesatzRAufhG
... in den §§ 1 bis 3 bezeichnete Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise ihre ...