a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 154 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 31 | |
(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann. |
Artikel 38a (neu) | Artikel 38a |
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt. |