Änderung § 1 Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika vom 30.11.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Die Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika genießen für ihre Urheberrechte an Werken der Literatur, der Kunst und der Photographie, im Hinblick auf die in den Vereinigten Staaten von Amerika den Angehörigen des Deutschen Reichs zugesicherte gleiche Stellung, im Deutschen Reiche den gesetzlichen Schutz in dem in dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 (Reichsgesetzbl. S. 473) bezeichneten Umfang. Dies gilt insbesondere auch für die in der Zeit zwischen dem 1. August 1914 und dem 2. Juli 1921 entstandenen Werke; doch bleiben die Rechte unberührt, die ein anderer durch die Vervielfältigung oder Verbreitung eines solchen Werkes vor dem 18. Dezember 1919 erworben haben sollte.

(Text neue Fassung)

Die Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika genießen für ihre Urheberrechte an Werken der Literatur, der Kunst und der Photographie, im Hinblick auf die in den Vereinigten Staaten von Amerika den Angehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugesicherte gleiche Stellung, iin der Bundesrepublik Deutschland den gesetzlichen Schutz in dem in dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 (Reichsgesetzbl. S. 473) bezeichneten Umfang. Dies gilt insbesondere auch für die in der Zeit zwischen dem 1. August 1914 und dem 2. Juli 1921 entstandenen Werke; doch bleiben die Rechte unberührt, die ein anderer durch die Vervielfältigung oder Verbreitung eines solchen Werkes vor dem 18. Dezember 1919 erworben haben sollte.

 



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