§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 30.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Inwieweit im Falle einer Änderung des Schutzes der deutschen Urheberrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung des in § 1 vorgesehenen Schutzes für die Angehörigen der Vereinigten Staaten im Deutschen Reiche eintritt, bestimmt die Reichsregierung. | (Text neue Fassung) Inwieweit im Falle einer Änderung des Schutzes der deutschen Urheberrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung des in § 1 vorgesehenen Schutzes für die Angehörigen der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland eintritt, bestimmt das Bundesministerium der Justiz durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt. |