Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika (UrhUSAG k.a.Abk.)

G. v. 18.05.1922 RGBl. II S. 129; zuletzt geändert durch Artikel 217 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 440-11 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 1
§ 2
§ 3

§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika genießen für ihre Urheberrechte an Werken der Literatur, der Kunst und der Photographie, im Hinblick auf die in den Vereinigten Staaten von Amerika den Angehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugesicherte gleiche Stellung, iin der Bundesrepublik Deutschland den gesetzlichen Schutz in dem in dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 (Reichsgesetzbl. S. 473) bezeichneten Umfang. Dies gilt insbesondere auch für die in der Zeit zwischen dem 1. August 1914 und dem 2. Juli 1921 entstandenen Werke; doch bleiben die Rechte unberührt, die ein anderer durch die Vervielfältigung oder Verbreitung eines solchen Werkes vor dem 18. Dezember 1919 erworben haben sollte.


Text in der Fassung des Artikels 46 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346 m.W.v. 30. November 2007

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§ 2


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Inwieweit im Falle einer Änderung des Schutzes der deutschen Urheberrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung des in § 1 vorgesehenen Schutzes für die Angehörigen der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland eintritt, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.


Text in der Fassung des Artikels 217 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 3



Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.



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