Zuständig ist die Einigungsstelle bei der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft, in der ein Antrag gemäß §
37 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gestellt wurde oder zu stellen wäre. Wird nach der Anrufung der Einigungsstelle eine andere Agentur für Arbeit oder Arbeitsgemeinschaft zuständig, entscheidet die angerufene Einigungsstelle abschließend.