Die Feststellung der Leistung nach §
391 Abs. 1 Satz 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung, die in den drei Monaten vor dem Zeitpunkt des möglichen Aufsteigens in die nächsthöhere Stufe zu treffen ist. Es können nur Minderungen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen worden ist.