Auf Grund des §
391 Abs. 1 und 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I. S. 594, 595) der durch Artikel 1 Nr. 222 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit §
1 der
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2854) verordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium des Innern:
Die Feststellung der Leistung nach §
391 Abs. 1 Satz 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung, die in den drei Monaten vor dem Zeitpunkt des möglichen Aufsteigens in die nächsthöhere Stufe zu treffen ist. Es können nur Minderungen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen worden ist.
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann auch die übernächste Stufe des Grundgehalts festgesetzt werden.
Es kann eine monatliche Leistungszulage gewährt werden. Sie beträgt entsprechend dem Grad, in dem die Leistungen der einzelnen Beamtin oder des Beamten oder der Beamtinnen und Beamten einer Organisationseinheit durchschnittliche Anforderungen übersteigen, 60 oder 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört, und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach §
6 des
Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Endgrundgehalt maßgebend.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.