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§ 5 - Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (2. NLFreihG k.a.Abk.)

G. v. 14.12.1970 BGBl. I S. 1709; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v.05.10.1994 BGBl. I S. 2911
Geltung ab 20.12.1970; FNA: 706-1-2 EWG-Durchführung

§ 5



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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Zitierungen von § 5 Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 2. NLFreihG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. NLFreihG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

1. DV Niederlassungsfreiheit EWG
V. v. 14.05.1971 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 21.05.1976 BGBl. I S. 1249
§ 6 1. NLFreihDV
... die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und in Verbindung mit § 5 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen ...