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§ 10 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)

V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 10 Laufende Finanzierung der übertragenen Aufgaben



(1) Zur Finanzierung der Personal- und Sachkosten sowie der sonstigen Ausgaben erhebt die Unfallkasse, getrennt nach den Aufgabenbereichen Unfallfürsorge nebst Prävention, Sachschadenersatz für die Beamten und Geltendmachung von Regreßansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes einerseits und Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen andererseits, auf der Grundlage ihres Haushaltsplans und der zu erwartenden Ausgaben Vorschüsse, deren Höhe die Unfallkasse für die einzelnen Mitgliedsbetriebe näher bestimmt. Der Vorschuß für das erste Vierteljahr des Jahres 1995 ist in einer Summe zu entrichten und zum 15. Februar 1995 fällig; die weiteren Vorschüsse sind monatlich im voraus zahlbar und jeweils zum 15. des Vormonats fällig, beginnend mit dem 15. März 1995. Die Vorschüsse sind bis zur Neufestsetzung in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen.

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres und der Vorlage der Jahresrechnung wird über die Vorschüsse abgerechnet. Überschüsse sind an den jeweiligen Mitgliedsbetrieb abzuführen, Minderbeträge müssen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung ausgeglichen werden. Sie sind den zu bildenden Betriebsmittelstöcken wieder zuzuführen.

(3) Nach Vorlage des neuen Haushaltsplans, der Abrechnung der Ausgaben für das vergangene Geschäftsjahr und der Jahresrechnung der Unfallkasse werden die Vorschüsse betriebsbezogen neu festgesetzt.

(4) Um Einnahme- und Ausgabeschwankungen ausgleichen zu können, wird für die in Absatz 1 genannten Aufgabenbereiche je ein Betriebsmittelstock in Höhe des Sechsfachen der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres gebildet, der jeweils gesondert zu verwalten ist. Die Betriebsmittelstöcke sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres an die Entwicklung der Ausgaben anzupassen. Überschüsse werden an die Mitgliedsbetriebe abgeführt, Minderbeträge innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung von diesen ausgeglichen.

(5) Zum Aufbau der Betriebsmittelstöcke leisten die Mitgliedsbetriebe Sondereinlagen in Höhe des Sechsfachen der im Geschäftsjahr 1995 jeweils monatlich aufzubringenden Vorschüsse, die mit den ersten Vorschußzahlungen fällig werden.

(6) Zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, daß Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch den Einsatz des Betriebsmittelstocks nicht mehr ausgeglichen werden können, hält die Unfallkasse für den in § 9 Abs. 1 genannten Aufgabenbereich eine Rücklage in Höhe des Dreifachen des in einem Jahr gezahlten Unfallausgleichs bereit. Bis sie diese Höhe erreicht hat, ist der Rücklage jährlich ein Betrag in Höhe von zehn vom Hundert des Dreifachen des jährlich geleisteten Unfallausgleichs zuzuführen. Zum Aufbau der Rücklage leisten die Mitgliedsbetriebe eine Sonderzahlung in Höhe von zehn vom Hundert des Dreifachen des im letzten Kalenderjahr geleisteten Unfallausgleichs, die mit der ersten Vorschußzahlung fällig wird. Die Zinsen aus den Rücklagen fließen dieser zu, bis die vorgegebene Höhe erreicht ist.

(7) Die Mittel für die Ausgaben, die für das Geschäftsjahr 1995 zu leisten sind, werden von der Deutschen Post AG und deren Rechtsvorgängerin vorläufig aufgebracht, sofern die Unfallkasse Post und Telekom mangels Zahlungen der Mitgliedsbetriebe darauf zurückgreifen muß. Die Auslagen werden so bald wie möglich erstattet.





 

Frühere Fassungen von § 10 PUKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

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Zitierungen von § 10 PUKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PUKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PUKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... ersetzt. (102) In § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 der Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die durch ...