1Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei
- 1.
- dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,
- 2.
- dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,
- 3.
- der Untergrundspeicherung,
- 4.
- Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,
- 5.
- Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,
auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer.
2Die
§§ 2 bis 22 und
23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach
§ 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 24.01.2008 BGBl. I S. 85
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584