§ 12 - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)

V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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§ 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen


§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten hat der Unternehmer für einen den Gefahren angemessenen Schutz der Beschäftigten zu sorgen. Die Arbeitsstätten sind sauber zu halten, wobei gefährliche Stoffe oder gefährliche Ablagerungen zu beseitigen oder so zu überwachen sind, daß Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden. Die Standsicherheit von Abraumhalden, Kippen, sonstigen Halden und Absetzbecken muß gewährleistet sein.

(2) In jeder Arbeitsstätte und bei jeder Tätigkeit ist für sichere Arbeitsverfahren zu sorgen. Die Arbeitsplätze sind nach ergonomischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, daß die Beschäftigten die für ihren Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorgänge verfolgen können, zu gestalten und einzurichten.

(3) Sanitäre Einrichtungen sind in angemessener Ausführung entsprechend der Art der Tätigkeiten, der Art und Anzahl der Beschäftigten und der Anwesenheit Dritter zur Verfügung zu stellen.

(4) Soweit es zum Schutz der Beschäftigten erforderlich ist, müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sowie nach Art und Größe der Gefahren abgegrenzt und mit Schildern entsprechend § 19 Abs. 1 und 2 versehen werden. Für Beschäftigte, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(5) Der Unternehmer hat durch Aufzeichnungen dafür zu sorgen, daß Anzahl und Namen der anwesenden

1.
Beschäftigten in einem übertägigen Betrieb,

2.
Personen in einem untertägigen Betrieb und auf einer meerestechnischen Anlage

jederzeit feststellbar sind. Der wahrscheinliche Aufenthaltsort der in einem untertägigen Betrieb anwesenden Personen muß bekannt sein.

(6) Die zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 6 bis 11 sind entsprechend der Art der Betriebe und der Tätigkeiten einzuhalten. Anhang 2 gilt zusätzlich für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1.

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Zitierungen von § 12 ABBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ABBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ABBergV Sachliche und räumliche Anwendung (vom 24.10.2017)
... sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver ...
§ 24 ABBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 06.08.2016)
... 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Anzahl oder Namen der anwesenden ...
Anhang 1 ABBergV (zu den §§ 11 und 12) Gemeinsame Anforderungen für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1
Anhang 2 ABBergV (zu § 12) Zusätzliche Anforderungen für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 4 GesSchBÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
...  1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver ...


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