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Änderung § 24 ABBergV vom 01.05.2008

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§ 24 ABBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 24 ABBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.01.2008 BGBl. I S. 85
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Anzahl oder Namen der anwesenden Beschäftigten oder Personen feststellbar sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt wird,

2. entgegen § 3 Abs. 3 das dort genannte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig überarbeitet,

3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 über die Beaufsichtigung durch verantwortliche oder für die Beaufsichtigung bestellte Personen zuwiderhandelt,

4. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist,

6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 nicht festlegt, in welchen Fällen die Unterweisung zu wiederholen oder durch praktische Übungen zu ergänzen ist,

7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die Beschäftigten nicht anhört,

8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft,

9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Sprengstoffe, Zündmittel oder Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, befördert oder verwendet werden oder für die vorgesehene Arbeitsstätte oder den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,

10. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Unterkünfte oder Aufenthaltsräume mindestens zwei Notausgänge aufweisen,

11. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein untertägiger Betrieb über mindestens zwei Wege mit der Oberfläche verbunden ist oder diese Wege mit mechanischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind,

12. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Arbeitsstätte auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann,

13. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Ausbau eingebracht oder instandgehalten wird,

14. entgegen § 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Selbstretter zur Verfügung gestellt wird oder eine Unterweisung erfolgt,

(Text alte Fassung)

15. entgegen § 16 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß eine untertägige Arbeitsstätte in der vorgeschriebenen Weise bewettert wird, oder

16. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung anwendet.

(Text neue Fassung)

15. entgegen § 16 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß eine untertägige Arbeitsstätte in der vorgeschriebenen Weise bewettert wird,

16. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung anwendet oder

17. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.


 (keine frühere Fassung vorhanden)