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Synopse aller Änderungen der ABBergV am 05.08.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. August 2016 durch Artikel 4 der OffshoreBergRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ABBergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ABBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
ABBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Sachliche und räumliche Anwendung
§ 2 Allgemeine Pflichten
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
§ 4 Zusammenarbeit der Unternehmer
§ 5 Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen
§ 6 Unterrichtung, Unterweisung, Anhörung
§ 7 Schriftliche Anweisungen
§ 8 Übertragung von Arbeiten
§ 9 Arbeitsfreigabe
§ 10 Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren
§ 11 Spezifische Schutzmaßnahmen
§ 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen
§ 13 Arbeitsstätten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschließlich der Aufbereitung, Untergrundspeicherung, Wiedernutzbarmachung
§ 14 Arbeitsstätten zur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung, Wiedernutzbarmachung
§ 15 Untertägige Arbeitsstätten
§ 16 Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten
§ 17 Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 18 Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
§ 19 Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Präventivmedizinische Überwachung
(Text neue Fassung)

§ 20 Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen
§ 21 Pflichten der Beschäftigten
§ 22 Rechte der Beschäftigten
§ 22a Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen
§ 23 Übertragung der Verantwortlichkeit
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 23a Anerkennung von Sachverständigen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften
§ 26 Inkrafttreten
Schlußformel
Anhang 1 (zu den §§ 11 und 12) Gemeinsame Anforderungen für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1
Anhang 2 (zu § 12) Zusätzliche Anforderungen für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 3 (zu § 13) Zusätzliche Anforderungen für Arbeitsstätten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer


Anhang 3 (zu § 13) Zusätzliche Anforderungen für Arbeitsstätten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer
Anhang 4 (zu § 19) Anforderungen an die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung (Mindestvorschriften)
Anhang 5 (zu § 22a Abs. 2) Abfallbewirtschaftungsplan
Anhang 6 (zu § 22a Abs. 3 Satz 1) Zusätzliche Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen
Anhang 7 (zu § 22a Abs. 3 Satz 4) Zusätzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesberggesetzes für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument) nach Maßgabe der Sätze 3 und 5, einschließlich der zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4, vor Aufnahme der Arbeit erstellt wird. Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments können auch andere im Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. In dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat der Unternehmer darzulegen, daß unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden. Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß im Betrieb verfügbar sein. Aus ihm muß mindestens hervorgehen, daß



(1) 1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument) nach Maßgabe der Sätze 3 und 5 vor Aufnahme der Arbeit erstellt wird. 2 Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments können auch andere im Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. 3 In dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat der Unternehmer darzulegen, daß unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden. 4 Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß im Betrieb verfügbar sein. 5 Aus ihm muß mindestens hervorgehen, daß

1. die Gefährdungen, denen Beschäftigte, auch besonders gefährdete Beschäftigtengruppen, an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Beurteilung unterzogen worden sind und zu welchen Ergebnissen die Beurteilung von Gefährdungen geführt hat;

2. angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden;

3. die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und instandgehalten werden;

4. die Beschäftigten in geeigneter Weise über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung an den jeweiligen Arbeitsstätten unterrichtet werden.

(2) Bei der Beurteilung der Gefährdungen nach Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 sind vor allem solche zu berücksichtigen, die sich ergeben können durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Maschinen, Geräten und Anlagen, ferner von Arbeitsstoffen, sowie den Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

3. den Stand der Kenntnisse, den Umfang der Erfahrungen und die körperliche Eignung der Beschäftigten.

(3) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Absatz 1 Satz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang zu überarbeiten, sobald

1. in den Arbeitsstätten wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden oder

2. dies erforderlich ist, um eine Wiederholung von nach § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes anzuzeigenden Betriebsereignissen zu vermeiden.

(4) Das Ergebnis der regelmäßigen Prüfung nach § 2 Abs. 2 ist bei den auf der Grundlage des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments getroffenen Maßnahmen schriftlich festzuhalten.



§ 13 Arbeitsstätten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschließlich der Aufbereitung, Untergrundspeicherung, Wiedernutzbarmachung


(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten,

1. in denen Bodenschätze durch Bohrungen aufgesucht oder gewonnen und damit im Zusammenhang aufbereitet werden,

2. die der Untergrundspeicherung in Verbindung mit Bohrungen dienen oder zu dienen bestimmt sind,

3. in denen die Oberfläche im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 wiedernutzbar gemacht wird,

unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzurichten und zu betreiben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu dessen Verhütung besondere Einrichtungen einzusetzen. Diese müssen für die jeweiligen Bohrloch- und Betriebsbedingungen geeignet sein.

(3) Geräte und Anlagen, die nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 für die Sicherheit bedeutsam sind, müssen im Notfall von geeigneten Stellen aus fernbedient werden können oder auf andere Weise selbsttätig einen gefährlichen Zustand verhindern. Systeme zum Absperren und Druckentlasten von Bohrlöchern, Anlagen und Rohrleitungen müssen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein.

(4) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 müssen belegte Arbeitsstätten über folgende Kommunikationssysteme verfügen:



(2) 1 Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu dessen Verhütung besondere Einrichtungen einzusetzen. 2 Diese müssen für die jeweiligen Bohrloch- und Betriebsbedingungen geeignet sein.

(3) 1 Geräte und Anlagen, die nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 für die Sicherheit bedeutsam sind, müssen im Notfall von geeigneten Stellen aus fernbedient werden können oder auf andere Weise selbsttätig einen gefährlichen Zustand verhindern. 2 Systeme zum Absperren und Druckentlasten von Bohrlöchern, Anlagen und Rohrleitungen müssen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein.

(4) 1 Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 müssen belegte Arbeitsstätten über folgende Kommunikationssysteme verfügen:

1. ein akustisch-optisches System, das in dem sicherheitsgemäßen Umfang in jeden belegten Bereich der Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;

2. ein akustisches System, das in allen Bereichen der Arbeitsstätte, in denen sich häufig Beschäftigte aufhalten, deutlich hörbar ist;

3. Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Sofern sich Beschäftigte an normalerweise nicht belegten Arbeitsstätten befinden, sind dort entsprechend den Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikationssysteme bereitzustellen. Diese müssen im Notfall einsatzbereit bleiben.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Unterkünfte und Aufenthaltsräume mindestens zwei getrennte, so weit wie möglich auseinanderliegende Notausgänge nach Satz 2 aufweisen. Die Notausgänge müssen den Zugang zu einem sicheren Bereich, einem sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle ermöglichen, von denen aus die Beschäftigten in Sicherheit gebracht werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen sich wegen der geringen Größe der Unterkünfte und Aufenthaltsräume Notausgänge erübrigen oder diese zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten nicht erforderlich sind.



2 Sofern sich Beschäftigte an normalerweise nicht belegten Arbeitsstätten befinden, sind dort entsprechend den Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikationssysteme bereitzustellen. 3 Diese müssen im Notfall einsatzbereit bleiben.

(5) 1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Unterkünfte und Aufenthaltsräume mindestens zwei getrennte, so weit wie möglich auseinanderliegende Notausgänge nach Satz 2 aufweisen. 2 Die Notausgänge müssen den Zugang zu einem sicheren Bereich, einem sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle ermöglichen, von denen aus die Beschäftigten in Sicherheit gebracht werden können. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen sich wegen der geringen Größe der Unterkünfte und Aufenthaltsräume Notausgänge erübrigen oder diese zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten nicht erforderlich sind.

(6) Soweit es nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist, sind Sammelpunkte in gesicherter Lage einzurichten, die für Notfälle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und ist jeweils eine Liste der dem einzelnen Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten zu führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, daß die Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege, Einbootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. Die Anforderung nach Satz 1 ist bei gelegentlich belegten Arbeitsstätten auf die Zeit beschränkt, in der Beschäftigte anwesend sind.

(8) Für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer gelten zusätzlich die Anforderungen des Anhangs 3.



(7) 1 Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, daß die Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege, Einbootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. 2 Die Anforderung nach Satz 1 ist bei gelegentlich belegten Arbeitsstätten auf die Zeit beschränkt, in der Beschäftigte anwesend sind.

(8) Für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer gelten zusätzlich für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 1 die Anforderungen der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) und für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 2 die Anforderungen des Anhangs 3.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Präventivmedizinische Überwachung




§ 20 Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird. 2 Für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder die §§ 2 und 18 Abs. 1 der Festlandsockel-Bergverordnung maßgebend.



1 Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird. 2 Für die ärztlichen Untersuchungen sind die §§ 2 und 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), sowie ergänzend die Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, maßgebend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23a (neu)




§ 23a Anerkennung von Sachverständigen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Ein Sachverständiger, der Aufgaben nach einer Bergverordnung wahrnimmt, die auf Grund des § 68 Absatz 1 oder 2 des Bundesberggesetzes erlassen oder die nach § 176 Absatz 3 des Bundesberggesetzes aufrechterhalten wurde, und dessen Tätigkeit nach einer solchen Verordnung einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf, ist vorbehaltlich anderer Vorschriften auf Grund seines Antrags von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn er die erforderliche Zuverlässigkeit, besondere fachliche Kompetenz, Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit nachgewiesen hat. 2 Dies setzt insbesondere voraus,

1. dass keine Tatsachen bekannt sind, die den Sachverständigen für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen,

2. dass der Sachverständige

a) für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit geistig und körperlich geeignet ist,

b) eine in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum anerkannte Abschlussprüfung in der für seine Sachverständigentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule erfolgreich abgelegt, oder in anderer Weise, insbesondere durch eine einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,

c) die besondere fachliche Qualifikation für die konkret vorzunehmenden Tätigkeiten einschließlich der Kenntnisse der maßgeblichen Regeln der Technik und der einschlägigen Rechtsvorschriften nachgewiesen hat,

3. dass der Sachverständige über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen sowie, sofern erforderlich, über angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal verfügt und

4. dass der Sachverständige die Gewähr für unparteiisches und unabhängiges Wirken sowie für die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverständigen bietet; der Sachverständige muss im Falle der Durchführung von Prüfungen insbesondere unabhängig sein von dem Management, das in irgendeiner Weise für einen Teil oder Aspekt zuständig ist oder war, der Gegenstand der Prüfungen durch den Sachverständigen sein soll.

3 Die Eignung und besondere fachliche Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und c kann im Rahmen einer Prüfung oder eines Fachgesprächs unter Beteiligung von hierfür geeigneten Fachleuten überprüft werden. 4 Der Nachweis der besonderen fachlichen Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c erfordert in der Regel den Nachweis einer mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit in dem maßgeblichen Fachgebiet. 5 Hiervon kann im Einzelfall, insbesondere bei Sachverständigen, die einer sachverständigen Stelle angehören, abgewichen werden, wenn die erforderliche fachliche Qualifikation dennoch gewährleistet ist.

(2) 1 Die Anerkennung kann sachlich beschränkt, zeitlich befristet und mit Auflagen verbunden werden. 2 Bei der Erteilung der Anerkennung sind der sachliche Umfang und die zeitliche Geltung anzugeben.

(3) Ein Sachverständiger, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, kann nur anerkannt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann,

2. er bei seiner Tätigkeit als anerkannter Sachverständiger keinen Weisungen im Einzelfall unterliegt und seine Arbeitsergebnisse selbst unterschreiben kann und

3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

(4) 1 Der Sachverständige oder das Unternehmen, dem er angehört, hat den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit in angemessener Höhe und angemessenem Umfang nachzuweisen. 2 Höhe und Umfang der Haftpflichtversicherung müssen den Risiken der jeweiligen Sachverständigentätigkeit entsprechen. 3 Bei Sachverständigen oder Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Nachweis auch durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem innerhalb dieser Staaten zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen erbracht werden. 4 Deckt die Haftpflichtversicherung nach Satz 3 nach Höhe und Umfang die Risiken der Sachverständigentätigkeit nur teilweise ab, so kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert.

(5) 1 Der Antrag auf Anerkennung kann in schriftlicher oder elektronischer Form gestellt werden und hat genaue Angaben zum Umfang der vorgesehenen Sachverständigentätigkeit zu enthalten. 2 Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3 Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag entschieden und wurde die Frist durch die zuständige Behörde nicht verlängert, gilt die Anerkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

Anhang 3 (zu § 13) Zusätzliche Anforderungen für Arbeitsstätten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer




Anhang 3 (zu § 13) Zusätzliche Anforderungen für Arbeitsstätten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer


1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

1.1 Als zusätzliche Anforderungen an das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten:

1.1.1 Die besonderen Gefahrenquellen, die an der Arbeitsstätte unter Berücksichtigung aller sie betreffenden Tätigkeiten bestehen und aus denen sich Unfälle mit möglicherweise schweren Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ergeben können, sind genau aufzuführen.

1.1.2 Die Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren sind zu beurteilen.

1.1.3 Die Vorkehrungen, die zur Verhütung von Unfällen mit möglicherweise schweren Auswirkungen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und zur wirksamen und geordneten Räumung der Arbeitsstätten in Notfällen erforderlich sind, müssen eingehend dargelegt werden.

1.1.4 Es ist nachzuweisen, daß die Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten innerbetrieblich sichergestellt ist.

2 Sicherheitsvorkehrungen für bestimmte Fälle

2.1 Der Unternehmer hat in allen Arbeitsstätten nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemessen sind. Hierzu können insbesondere zählen:

2.1.1 Brandmeldesysteme,

2.1.2 Feueralarmanlagen,

2.1.3 Feuerlöschleitungen,

2.1.4 Feuerwehrhydranten und -schläuche,

2.1.5 Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,

2.1.6 automatische Sprinklersysteme,

2.1.7 Gaslöschsysteme,

2.1.8 Schaumlöschsysteme,

2.1.9 tragbare Feuerlöscher,

2.1.10 Feuerwehrausrüstung,

2.1.11 Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche.

2.2 Die mit den Melde- und Schutzsystemen nach Nummer 2.1 zusammenhängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art vor Unfalleinflüssen soweit wie möglich zu schützen. Erforderlichenfalls sind solche Systeme doppelt auszulegen.

2.3 Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Abs. 3 müssen über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen verfügen, erforderlichenfalls auch über Kontrollstationen an sicheren Sammelpunkten und an Ablegestationen.

2.4 Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit in der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Geräten und Anlagen nach § 13 Abs. 3 mindestens Systeme ausgestattet sein

2.4.1 zur Belüftung,

2.4.2 für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können,

2.4.3 zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen,

2.4.4 für Brandschutz.

2.5 Auf Plattformen ist das akustische System durch Kommunikationssysteme zu ergänzen, die von ausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig sind. Zu Küsten- und Notdienststellen müssen Nachrichten durch geeignete Kommunikationssysteme übermittelt werden können.

2.6 Auf Plattformen sind Maßnahmen zu treffen, damit Ablegestationen und Sammelpunkte gegen Wärme und Rauch und, soweit möglich, gegen Explosionswirkungen geschützt sind und die Fluchtwege zu ihnen sowie die von ihnen ausgehenden Fluchtwege benutzbar bleiben. Die Maßnahmen müssen so geartet sein, daß sie den Beschäftigten über einen ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen. Plattformen, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden, müssen spätestens bis zum 1. Januar 2000 den Sätzen 1 und 2 entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie möglich vorzunehmen.

2.7 Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein. Eine dieser Stellen ist mit einer Fernbedienung der in Nummer 2.4 aufgeführten Systeme und mit einem Kommunikationssystem zu Küsten- und Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist.

2.8 Die Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten ist auf dem laufenden zu halten und auszuhängen.

2.9 Ein Verzeichnis der Beschäftigten, denen im Notfall Sonderaufgaben zugewiesen sind, ist anzufertigen und an entsprechenden Stellen in der Arbeitsstätte auszuhängen. Die Namen dieser Personen sind in schriftlichen Anweisungen nach § 7 festzuhalten.

2.10 Für die Arbeit an Bildschirmgeräten und die manuelle Handhabung von Lasten im Bereich des Festlandsockels gelten die §§ 13 und 14 sowie § 17 Abs. 1 Nr. 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.

3 Rettungs- und Fluchteinrichtungen, Sicherheitsübungen

3.1 Neben der allgemeinen Schulung für Notfälle müssen die Beschäftigten eine arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erhalten. Die in Betracht kommenden Überlebenstechniken sind ihnen zu vermitteln.

3.2 Geeignete und ausreichende Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar zur See hin sind in jeder Arbeitsstätte vorzusehen. Für die jeweilige Plattform geeignete Lebensrettungsgeräte müssen sofort einsatzfähig sein.

3.3 Für bestimmte Fälle, wie Mann über Bord und Räumung der Arbeitsstätten, hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und auf der Plattform verfügbar zu halten. Der Plan hat sich auf das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu stützen. Er muß den Einsatz von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern regeln und Kriterien für die Aufnahmefähigkeit und die Eingreifzeit der Bereitschaftsschiffe und Hubschrauber enthalten. Die erforderliche Eingreifzeit ist auch im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für jede Plattform anzugeben. Die Bereitschaftsschiffe müssen so konzipiert und ausgerüstet sein, daß sie den Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen.

3.4 Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboote, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Schwimmwesten gehören:

3.4.1 Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssicherung für einen ausreichenden Zeitraum;

3.4.2 Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle voraussichtlich anwesenden Personen;

3.4.3 Typeneignung für die Arbeitsstätte;

3.4.4 einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Berücksichtigung der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen für den Einsatz oder die Einsatzbereitschaft;

3.4.5 auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie Ausrüstung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen kann.

3.5 Bei Sicherheitsübungen ist

3.5.1 die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu prüfen,

3.5.2 sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu prüfen, zu reinigen und erforderlichenfalls nachzuladen oder auszuwechseln,

3.5.3 das verwendete tragbare Gerät zum bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückzubringen.

4 Unterbringung, Sanitäreinrichtungen, Räume für Erste Hilfe

4.1 Falls es Art, Dauer und Umfang der Arbeiten erfordern, muß der Unternehmer den Beschäftigten Unterkünfte bereitstellen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind sowie so benutzt werden, daß die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.

4.2 Die Unterkünfte müssen insbesondere

4.2.1 Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas sowie gegen Ausbruch und Ausbreitung von Bränden entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bieten;

4.2.2 mit Lüftung, Heizung und Beleuchtung zweckmäßig ausgestattet sein;

4.2.3 mindestens zwei getrennte Ausgänge zu Fluchtwegen auf jeder Ebene besitzen;

4.2.4 Schutz vor Lärm, Geruchsbelästigungen und Rauch aus anderen Bereichen, sofern diese gesundheitsschädlich sein können, sowie vor Witterungseinflüssen bieten;

4.2.5 getrennt von jeglichen Arbeitsplätzen und in größeren Entfernungen zu Gefahrenbereichen angeordnet sein.

4.3 Die Unterkünfte müssen ausreichend Betten oder Kojen für die Anzahl der voraussichtlich auf der Plattform schlafenden Beschäftigten enthalten. Jeder als Schlafraum ausgewiesene Raum muß für die dort untergebrachten Personen ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider bieten.

4.4 In den Unterkünften muß eine ausreichende Anzahl von Duschen und Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem warmem und kaltem Wasser sowie eine ausreichende Anzahl von Toiletten und Handwaschbecken vorhanden sein. Die Duschräume müssen so ausreichend bemessen sein, daß jeder Beschäftigte sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann.

4.5 Für Frauen und Männer sind in den Unterkünften getrennte Schlafräume, Duschräume und Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzurichten. Bei Duschräumen, Waschgelegenheiten und Toiletten kann auch eine getrennte Benutzung vorgesehen werden.

4.6 Die Unterkünfte und deren Ausstattung sind in einem den hygienischen Erfordernissen entsprechenden Zustand zu halten.

4.7 Die Anforderungen an sanitäre Einrichtungen in der Nähe des Arbeitsplatzes nach Anhang 1 Nr. 9.2 bleiben unberührt.

4.8 In den Räumen für die Erste Hilfe sind die sachlichen Einrichtungen und Mittel bereitzuhalten, die für eine Behandlung nach mündlicher oder fernmündlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind. Eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten mit einschlägigen Kenntnissen muß auf jeder Plattform zur Verfügung stehen.

5 Hubschraubereinsätze

5.1 Hubschrauberlandeplätze müssen entsprechend der vorgesehenen Nutzung ausgelegt und ausgeführt sein. Sie müssen für eine ungehinderte Landung so ausreichend bemessen und angeordnet sein, daß der größte den Landeplatz anfliegende Hubschrauber unter den härtesten anzunehmenden Bedingungen operieren kann.

5.2 In unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandebereiches ist das Gerät bereitzuhalten, das für einen Unfall benötigt wird, an dem ein Hubschrauber beteiligt ist.

5.3 Auf Plattformen, auf denen Beschäftigte untergebracht sind, ist im Bereich des Hubschrauberlandeplatzes während der Hubschraubereinsätze eine ausreichende Anzahl von entsprechend ausgebildeten Personen für den Einsatz in Notfällen vorzusehen.

6 Positionierung der Anlagen auf See

6.1 Während der Positionierung der Plattformen auf See sind alle personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.

6.2 Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See müssen so ausgeführt werden, daß Sicherheit und Stabilität der Plattformen nicht beeinträchtigt werden.