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Änderung § 10 GüKG vom 08.11.2006

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§ 10 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 295 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Organisation


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen geregelt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)