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Änderung § 10 GüKG vom 08.09.2015

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§ 10 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 10 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 492 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Organisation


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.


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