(1) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach §
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagen, wenn
- 1.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder einer Person, die diese Tätigkeit leitet oder beaufsichtigt, ergeben,
- 2.
- eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht nachgewiesen wird oder später wegfällt oder
- 3.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, dass das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal nicht vorhanden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach §
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 untersagen, wenn eine Voraussetzung nach §
6 Abs. 3 Satz 1 nicht nachgewiesen wird oder später wegfällt. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
§ 44 RöV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011) ... 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7, §§ 7 , 20 Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 5 ...