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§ 2 - DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG)

Artikel 4 G. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I 1654
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 105-31 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 2 Rechte an enteigneten Grundstücken



1Gläubiger von Rechten an einem Grundstück oder Gebäude, die bei Inanspruchnahme im Grundbuch eingetragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger haben Anspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht zugrunde liegenden Forderung aus der zu zahlenden Entschädigung, soweit sie noch keinen Ausgleich erhalten haben; die Gewährung von Ausgleichsforderungen nach § 40 des D-Markbilanzgesetzes gilt insoweit nicht als Ausgleich. 2Übersteigt die Summe der geltend gemachten Forderungen den Entschädigungsbetrag, so sind die Leistungen für die Forderungen entsprechend zu kürzen. 3§ 3 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 2 DDR-EErfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DDR-EErfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDR-EErfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DDR-EErfG Währungsumstellung
... gilt für die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach § 2 aus der Entschädigung zu erfüllenden ...
§ 4 DDR-EErfG Zuständigkeit
... Ansprüche nach den §§ 1 und 2 entscheiden die für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständigen ...
§ 5 DDR-EErfG Antragsfrist
... nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem ...