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Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin (VideoedAusbV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.1996 BGBl. I S. 125; aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-199 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Film- und Videoeditor/Film- und Videoeditorin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Auswählen und Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Anlagen sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft,

6.
Planen, Bewerten und Beeinflussen von Entwicklungs- und Kopierprozessen,

7.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Vorbereiten und Einrichten von technischen Geräten und Anlagen für Film- und elektronische Produktionen,

8.
Ordnen und Prüfen von Bild- und Tonmaterial für die Montage,

9.
Vorbereiten von Bild- und Tonmontagen,

10.
Ausführen von Bild- und Tonmontagen,

11.
Anfertigen von Bildeffekten,

12.
Vorbereiten und Ausführen des Bildschnitts am Mischpult,

13.
Synchronisieren,

14.
Anfertigen von Tonmischungen,

15.
Kontrollieren und Archivieren von Bild- und Tonmaterial.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe d und e, laufender Nummer 7 Buchstabe b und c, laufender Nummer 8 Buchstabe a, laufender Nummer 10 Buchstabe b, laufender Nummer 11 Buchstabe c und d und laufender Nummer 14 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anlegen von Bild- und Tonmaterial, Anlegen von Tönen auf Lippensynchronität,

2.
Erstellen eines Beitrags für die aktuelle Berichterstattung am elektronischen Schnittplatz mit einer Gesamtdauer von 1 1/2 Minuten, mindestens einer Überblendung und einer farbigen Schnitteinblendung.

Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der Arbeitsschritte sowie der benötigten Anlagen und Materialien,

2.
Erstellen von Vorgaben für das Kopierwerk einschließlich der weiteren Arbeitsprozesse,

3.
Erstellen einer Szenenbeschreibung für die Bild- und Tonnachbearbeitung,

4.
Beschreiben der Produktionsorganisation, insbesondere der Zusammenhänge von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 18 Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.

1.
Für das erste Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Bildmischen einer Magazinsendung unter Live-Bedingungen nach vorgegebenem Ablaufplan einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten mit einer Gesamtdauer von höchstens 20 Minuten.

Durch das Prüfungsstück soll der Prüfling nachweisen, daß er ein Konzept unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte selbständig umsetzen kann.

2.
Für das zweite Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

a)
Ausführen einer Montage für eine szenische Produktion mit mindestens einer Dialogszene und einer auf Anschluß gedrehten und zu schneidenden Handlung von 5 bis 7 Minuten Dauer,

b)
Ausführen einer Montage für eine selbsterzählende Dokumentation mit mindestens einem Interview und einem Beobachtungsteil von 10 bis 15 Minuten Dauer.

Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prüfungsstückes das zu realisierende Konzept einschließlich der Arbeitsplanung und der vorgesehenen Hilfsmittel zur Genehmigung vorzulegen.

Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Bild- und Tongestaltung, Arbeitsplanung, Medienwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung:

a)
Beschreiben und Beurteilen von Film- und Tonprodukten nach Materialeigenschaften, Herstellungstechnik, Synchronität und Bearbeitungsprozessen sowie von Fehlern und Fehlerursachen; Erarbeitung von Vorschlägen für das weitere Vorgehen,

b)
Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Tonprodukten nach inhaltlichen Vorgaben, Beschaffung von Fremdmaterialien sowie Wahrung von Persönlichkeits- und Nutzungsrechten,

c)
Analysieren eines vorgegebenen Film- oder Videoproduktes nach Montagekonzept, Schnittechniken und dramaturgischen Schwerpunkten;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

Auswerten von inhaltlichen Vorlagen; Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der Arbeitstechniken, Arbeitsabläufe und Produktionskapazitäten unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte sowie inhaltlicher, terminlicher und wirtschaftlicher Vorgaben;

3.
im Prüfungsfach Medienwirtschaft:

Beschreiben und Beurteilen der Zusammenhänge von Programmformen, Programmaufträgen und den gesetzlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwünschen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung 150 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Medienwirtschaft 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin



(siehe BGBl. I 1996 S. 125ff)