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Anlage 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)

V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen (BGBl. 2003 I S. 2271)


 
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Zitierungen von Anlage 2 KrPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KrPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KrPflAPrV Gliederung der Ausbildung (vom 01.01.2014)
... Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2  ...