Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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Anlage 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)

V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 4 (zu § 19) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (BGBl. 2003 I S. 2273)


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Zitierungen von Anlage 4 KrPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 KrPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 KrPflAPrV Erlaubnisurkunden (vom 01.01.2014)
... vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4  ...


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