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Synopse aller Änderungen der KrPflAPrV am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 36 des BQFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KrPflAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KrPflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
KrPflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
    § 1 Gliederung der Ausbildung
    § 2 Praktische Ausbildung
    § 3 Staatliche Prüfung
    § 4 Prüfungsausschuss
    § 5 Zulassung zur Prüfung
    § 6 Niederschrift
    § 7 Benotung
    § 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
    § 9 Rücktritt von der Prüfung
    § 10 Versäumnisfolgen
    § 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
    § 12 Prüfungsunterlagen
Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege
    § 13 Schriftlicher Teil der Prüfung
    § 14 Mündlicher Teil der Prüfung
    § 15 Praktischer Teil der Prüfung
Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
    § 16 Schriftlicher Teil der Prüfung
    § 17 Mündlicher Teil der Prüfung
    § 18 Praktischer Teil der Prüfung
Abschnitt 4 Erlaubniserteilung
    § 19 Erlaubnisurkunden
    § 20 Sonderregelungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 20a Frist
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 21 Übergangsvorschriften
    § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
    Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
    Anlage 3 (zu § 8 Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung
    Anlage 4 (zu § 19) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 20 Sonderregelungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums


(1) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2 Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. 3 Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4 Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5 Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2 Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes erfüllt sind. 3 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, oder über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Krankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Krankenpfleger' oder 'Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 2 Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. 3 Soweit es um eine zweite Anerkennung eines Ausbildungsnachweises aus einem Drittland oder um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 25 Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes geht, verlängert sich die Frist auf vier Monate. 4 Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.



(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) 1 Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 19 des Krankenpflegegesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. 2 Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. 3 Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20a (neu)




§ 20a Frist


vorherige Änderung

 


1 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 2 Sie hat über Anträge nach § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. 3 Für Anträge nach § 2 Absatz 3, 3a, 5, 5a und 6 des Krankenpflegegesetzes verlängert sich die Frist auf vier Monate. 4 Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 5 Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am 1. Dezember 2012 in Kraft.