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§ 8 - Signaturverordnung (SigV)

V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 8 Umfang der Dokumentation



(1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes hat sich auf das Sicherheitskonzept, einschließlich aller Änderungen, die Unterlagen zur Fachkunde der im Betrieb tätigen Personen und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Antragstellern zu erstrecken.

(2) Zum jeweiligen Antragsteller sind mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu dokumentieren:

1.
eine Aufzeichnung von Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendeten Identitätsnachweises. Soweit zur Identifizierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektronischer Dienstausweis verwendet wird, ist anstelle von Geburtsort und Staatsangehörigkeit die ausstellende Behörde aufzuzeichnen,

2.
ein vergebenes Pseudonym,

3.
die Nachweise über die Einwilligungen der Berechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 des Signaturgesetzes,

4.
die Bestätigungen der zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes,

5.
die ausgestellten qualifizierten Zertifikate mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung und der Übergabe sowie der Zeitpunkt der Einstellung in das Zertifikatsverzeichnis,

6.
die Sperrung von qualifizierten Zertifikaten,

7.
Auskünfte nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes und

8.
die Bestätigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Dokumentation ist vorbehaltlich des Satzes 3 mindestens für den nach § 4 Abs. 1 genannten Zeitraum und bei akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern mindestens für den nach § 4 Abs. 2 genannten Zeitraum aufzubewahren. Im Falle eines Gerichtsverfahrens, in dem der Nachweis der Zertifizierung von Belang ist, ist unbeschadet des Satzes 1 die Dokumentation mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Die Dokumentation von Auskünften nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes ist zwölf Monate aufzubewahren.





 

Frühere Fassungen von § 8 SigV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.11.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
vom 15.11.2010 BGBl. I S. 1542

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542
Artikel 1 2. SigVÄndV Änderung der Signaturverordnung
... nachprüfbar und, soweit vereinbart, abrufbar gehalten werden." 5. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...