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Anlage 2 - Signaturverordnung (SigV)

V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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Anlage 2 (zu § 12) Gebühren



Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes

1.1
Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Signaturgesetzes
Gebühren-
nummer
Individuell zurechenbare öffentliche LeistungEuro
1Prüfung und Erteilung einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signa-
turgesetzes
Gebühr nach
Zeitaufwand
2Ablehnung eines Antrages auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 4 des
Signaturgesetzes oder Rücknahme oder Widerruf einer Akkreditierung
nach § 15 Abs. 5 des Signaturgesetzes
Gebühr nach
Zeitaufwand
3Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im
Rahmen des Verfahrens nach § 15 Abs. 1 bis 6 des Signaturgesetzes
2.500
4Überprüfung von Prüfberichten und Bestätigungen nach § 15 Abs. 2
des Signaturgesetzes
3.500
5Maßnahmen im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkre-
ditierung oder im Falle der Einstellung der Tätigkeit eines akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieters nach § 15 Abs. 6 des Signaturgesetzes
Gebühr nach
Zeitaufwand
6Prüfungen und andere Maßnahmen nach § 19 des Signaturgesetzes Gebühr nach
Zeitaufwand


1.2
Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Signaturgesetzes
Gebühren-
nummer
Individuell zurechenbare öffentliche LeistungEuro
7Ausstellung eines qualifizierten Zertifikates sowie dessen Sperrung nach
§ 16 Abs. 1 des Signaturgesetzes
500
8Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 3 des Signaturgesetzes 500


1.3
Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Signaturgesetzes
Gebühren-
nummer
Individuell zurechenbare öffentliche LeistungEuro
 Erteilung einer Anerkennung als Bestätigungsstelle oder Prüf- und
Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes nach
 
9a) § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes 2.500
10b) § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes 2.500
11c) § 17 Abs. 3 des Signaturgesetzes 1.000
 Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung oder Rücknahme oder
Widerruf einer Anerkennung für Tätigkeiten nach
 
12a) § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes 2.500
13b) § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes 2.500
14c) § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes 1.000
15Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im
Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes
1.000


1.4
Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes
Gebühren-
nummer
Individuell zurechenbare öffentliche LeistungEuro
16Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Abs. 2 und 3 des Signaturgesetzes
und erstmalige Überprüfung der Einhaltung des Signaturgesetzes und
dieser Verordnung nach § 19 des Signaturgesetzes
Gebühr nach
Zeitaufwand
17Stichprobenartige Prüfungen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1
des Signaturgesetzes im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen
die für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes maßgeblichen Vor-
schriften des Signaturgesetzes oder dieser Verordnung
Gebühr nach
Zeitaufwand
18Anlassbezogene Prüfungen und andere Maßnahmen nach § 19 Abs. 1
des Signaturgesetzes im Falle eines Verstoßes gegen die für den
Betrieb eines Zertifizierungsdienstes maßgeblichen Vorschriften des
Signaturgesetzes oder dieser Verordnung
Gebühr nach
Zeitaufwand


1.5
Gebühren nach § 23 Abs. 1 des Signaturgesetzes
Gebühren-
nummer
Individuell zurechenbare öffentliche LeistungEuro
19Bearbeitung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung
einschließlich der Aufnahme in das Zertifikatsverzeichnis nach § 18
Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung
Gebühr nach
Zeitaufwand


2.
Stundensätze und Km-Pauschale für Kfz-Einsatz
Gebühren-
nummer
Stundensatz/Km-PauschaleEuro
20Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 125
21Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 95
22Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 69
23Kraftfahrzeugeinsatz0,70
Euro/km






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 SigV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 SigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SigV Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... öffentliche Leistungen nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes ... geltenden Fassung erhoben. (2) Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser ...