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Änderung § 15 BauPG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 76 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben nach § 12 Abs. 2 zu verlangen sowie das Anbringen von mit der CE-Kennzeichnung verwechselbaren Zeichen zu untersagen,

2. Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung nach § 9 Abs. 1 und des Konformitätszertifikats nach § 10 festzulegen,

3. das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln,

2. die Überprüfung der Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu regeln,

3. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2 zu regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)