Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 782
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-172 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Anzeige