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Änderung Anlage WaStrG-KostV vom 15.08.2013

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Anlage WaStrG-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage WaStrG-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 159 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Abs. 4) Gebührenverzeichnis



Lfd.
Nr. | Gebührenpflichtige
Tatbestände | Rechtsgrundlage | Gebühr

1 | Planfeststellung für den Aus-
bau oder Neubau | § 14 Abs. 1 Satz 1
WaStrG in
Verbindung mit
§ 74 VwVfG | Bei Baukosten
bis zu 500.000 Euro | 0,85 v. H. des Baukosten-
wertes, mindestens 1.000 Euro

| | | bei Baukosten
von 500.000 Euro
bis 1 Mio. Euro | 4.500 Euro zuzüglich
0,75 v. H. der 500.000 Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 1 Mb. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 8.000 Euro zuzüglich
0,6 v. H. der 1 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 17.000 Euro zuzüglich
0,5 v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro | 29.500 Euro zuzüglich
0,36 v. H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 25 Mio. Euro
bis 50 Mio. Euro | 101.500 Euro zuzüglich
0,25 v. H. der 25 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 50 Mio. Euro | 164.000 Euro zuzüglich
0,12 v. H. der 50 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

2 | Planänderung | § 14d WaStrG | 1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maß-
nahme, mindestens 500 Euro

3 | Versagen der Planfeststellung
für den Ausbau oder Neubau
oder Rücknahme des Antrags
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung | § 14b Nr. 6 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2

4 | Genehmigung des Ausbaues
oder Neubaues ohne Planfest-
stellung | § 14 Abs. 1 Satz 2
WaStrG | Bei Baukosten
bis zu 500.000 Euro | 0,75 v. H. des Baukosten-
wertes, mindestens 500 Euro

| | | bei Baukosten
von 500.000 Euro
bis 1 Mio. Euro | 3.750 Euro zuzüglich
0,6 v. H. der 500.000 Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 6.750 Euro zuzüglich
0,5 v. H. der 1 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 14.250 Euro zuzüglich
0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro | 24.250 Euro zuzüglich
0,25 v. H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 25 Mio. Euro | 74.250 Euro zuzüglich
0,12 v. H. der 25 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

5 | Vorläufige Anordnung für Teil-
maßnahmen zum Ausbau oder
Neubau | § 14 Abs. 2 Satz 1
WaStrG | 0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens
500 Euro

6 | Vorbehaltene Entscheidung
nach Abschluss der Planfest-
stellung | § 74 Abs. 3 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro

7 | Entscheidungen bei nicht vor-
aussehbaren Wirkungen des
Vorhabens nach Unanfecht-
barkeit des Planes | § 75 Abs. 2 Satz 2
und 4 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro

8 | Aufhebung des Planfeststel-
lungsbeschlusses | § 77 VwVfG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1

9 | Schriftliche strompolizeiliche
Verfügung | § 28 Abs. 2 Satz 1
WaStrG | 100 bis 2.500 Euro

10 | Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für Benut-
zungen | § 31 Abs. 1 Nr. 1
WaStrG | 200 bis 2.000 Euro

11 | Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für die
Errichtung, die Veränderung
und den Betrieb von Anlagen | § 31 Abs. 1 Nr. 2
WaStrG | Bei Baukosten
bis zu 500.000 Euro | 0,5 v. H. des Baukostenwertes,
mindestens 125 Euro

| | | bei Baukosten
über 500.000 Euro
bis 1 Mio. Euro | 4.000 Euro zuzüglich
0,4 v. H. der 500.000 Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 6.000 Euro zuzüglich
0,4 v. H. der 1 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 10.000 Euro zuzüglich
0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 5 Mio. Euro | 15.000 Euro zuzüglich
0,1 v. H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

12 | Versagung der strom- und
schifffahrtspolizeilichen
Genehmigung | § 31 Abs. 5 Satz 1
WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der
Gebühr nach Nr. 11

13 | Rücknahme oder Widerruf der
strom- und schifffahrtspolizei-
lichen Genehmigung | § 32 Abs. 2 WaStrG
§ 32 Abs. 3 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der
Gebühr nach Nr. 11

14 | Genehmigung zum Setzen
oder Betreiben eines Schiff-
fahrtszeichens | § 34 Abs. 2 Satz 2
WaStrG | 200 bis 2.000 Euro

15 | Niederschrift über die Einigung
in Entschädigungsverfahren | § 37 Abs. 1 Satz 3
WaStrG | 75 bis 250 Euro

15a | Festsetzungsbescheid über
die Entschädigung | § 37 Abs. 2 Satz 1
WaStrG | 150 bis 2.000 Euro

16 | Nachträgliche Entscheidung
zu Verwaltungsakten nach
Nr. 10, 11 und 14
(z. B. Verlängerung, Über-
tragung, nachträgliche
Auflagen) | § 31 WaStrG
§ 34 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen
Verwaltungsakt

17 | Ausnahmegenehmigung zum
Befahren der als Promenaden-
weg ausgebauten Berme | § 3 der Verordnung
über die Sicherung
von Strandschutz-
werken auf der
Nordseeinsel Bor-
kum der Wasser-
und Schifffahrts-
direktion Nordwest | 60 Euro

18 | Schriftliche Einzelgenehmi-
gung | § 4 Abs. 1 Nr. 1 der
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen | 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro
festgesetzt werden

19 | Allgemeine Genehmigung | § 4 Abs. 1 Nr. 2 der
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen | 40 bis 100 Euro

20 | Erteilung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord | 100 bis 1.000 Euro

21 | Versagung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 20

22 | Schriftliche Befreiung von der
Vorschrift über die Grenzen
und Benutzung der Yachthäfen
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 der Schleusen-
betriebsverordnung
der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion
Nord | 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro
festgesetzt werden

23 | Schriftliche Befreiung vom
Lade-/Löschverbot (Anlanden
von Passagieren/Passagier-
schifffahrt) in den Schutz- und
Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau
und Brunsbüttel | § 40 i. V. m. § 20
der Schutz- und
Sicherheitshafen-
verordnung | 50 Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für
eine ganzjährige Befreiung

24 | Erteilung einer schriftlich erteil-
ten Ausnahmegenehmigung
zum Benutzen von Anlagen
des Schutz-, Sicherheits- und
Bauhafens Borkum | § 9 der
Hafenordnung
Borkum | 40 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten
Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr
auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahr-
zeuge 40 bis 500 Euro

25 | Versagung einer schriftlich
erteilten Ausnahmegenehmi-
gung zum Benutzen von
Anlagen des Schutz-, Sicher-
heits- und Bauhafens Borkum | § 9 der
Hafenordnung
Borkum | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 24

(Text alte Fassung)


26 | Ablehnung oder Rücknahme
nach Beginn
der sachlichen
Bearbeitung eines
Antrags
auf Vornahme
einer gebühren-
pflichtigen Amtshandlung,
soweit
nicht speziell geregelt | § 1 Abs. 2
WaStrG-KostV
| bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte
Amtshandlung vorgesehen
ist oder zu erheben
wäre


27 | Vollständige oder teilweise
Zurückweisung
von Wider-
sprüchen
- auch Dritter -
gegen gebührenpflichtige
Amtshandlungen
oder die
Rücknahme eines solchen
Widerspruchs
nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung
| § 1 Abs. 3
WaStrG-KostV
| 50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme
der angeforderten Amtshandlung vorgesehen
ist
oder zu erheben wäre

(Text neue Fassung)


26 | Ablehnung oder
Rücknahme nach
Beginn
der sach-
lichen Bearbeitung
eines
Antrags auf
Vornahme
einer ge-
bührenpflichtigen
individuell zure-
chenbaren öffent-
lichen Leistung, so-
weit
nicht speziell
geregelt
| § 1 Ab-
satz
2
WaStrG-
KostV
| bis zu 75 v. H.
der
Gebühr,
die
für die
beantragte
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen
ist
oder
zu
erheben wäre


27 | Vollständige oder
teilweise Zurück-
weisung
von Wi-
dersprüchen
- auch
Dritter
- gegen ge-
bührenpflichtige in-
dividuell zurechen-
bare öffentliche
Leistungen
oder die
Rücknahme eines
solchen Wider-
spruchs
nach Be-
ginn
der sachlichen
Bearbeitung
| § 1 Ab-
satz
3
WaStrG-
KostV
| 50 Euro bis zu
dem
Betrag,
der
für die
Vornahme der
angeforderten
individuell zu-
rechenbaren
öffentlichen
Leistung vor-
gesehen
ist
oder zu erhe-
ben
wäre