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Änderung Anlage WaStrG-KostV vom 09.06.2017

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Anlage WaStrG-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
Anlage WaStrG-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1436
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Abs. 4) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis


(Textabschnitt unverändert)


Lfd.
Nr. | Gebührenpflichtige
Tatbestände | Rechtsgrundlage | Gebühr

vorherige Änderung

1 | Planfeststellung für den Aus-
bau oder
Neubau | § 14 Abs. 1 Satz 1
WaStrG in
Verbindung mit
§
74 VwVfG | Bei Baukosten
bis zu
500.000 Euro | 0,85 v. H. des Baukosten-
wertes, mindestens 1.000
Euro

| | | bei
Baukosten
von 500.000
Euro
bis 1 Mio. Euro | 4.500 Euro zuzüglich
0,75
v. H. der 500.000 Euro
übersteigenden Baukosten


| | | bei
Baukosten
über 1 Mb.
Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 8.000 Euro zuzüglich
0,6
v. H. der 1 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten


| | | bei
Baukosten
über 2,5
Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 17.000 Euro zuzüglich
0,5
v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten


| | | bei
Baukosten
über 5
Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro | 29.500 Euro zuzüglich
0,36
v. H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten


| | | bei
Baukosten
über 25
Mio. Euro
bis 50 Mio. Euro | 101.500 Euro zuzüglich
0,25
v. H. der 25 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten


| | | bei
Baukosten
über 50
Mio. Euro | 164.000 Euro zuzüglich
0,12
v. H. der 50 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten


2 | Planänderung | § 14d WaStrG | 1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maß-
nahme,
mindestens 500 Euro

3 | Versagen der Planfeststellung
für den Ausbau oder Neubau
oder Rücknahme des Antrags
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung | § 14b Nr. 6 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2

4 | Genehmigung des Ausbaues
oder Neubaues ohne Planfest-
stellung | § 14 Abs. 1 Satz 2
WaStrG
| Bei Baukosten
bis zu
500.000 Euro | 0,75 v. H. des Baukosten-
wertes, mindestens 500
Euro

| | | bei
Baukosten
von 500.000
Euro
bis 1 Mio. Euro | 3.750 Euro zuzüglich
0,6
v. H. der 500.000 Euro
übersteigenden Baukosten


| | | bei
Baukosten
über 1
Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 6.750 Euro zuzüglich
0,5
v. H. der 1 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten


| | | bei
Baukosten
über 2,5
Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 14.250 Euro zuzüglich
0,4
v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten


| | | bei
Baukosten
über 5
Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro | 24.250 Euro zuzüglich
0,25
v. H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten


| | | bei
Baukosten
über 25
Mio. Euro | 74.250 Euro zuzüglich
0,12
v. H. der 25 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten


5 | Vorläufige Anordnung für Teil-
maßnahmen zum Ausbau oder
Neubau | § 14 Abs. 2 Satz 1
WaStrG
| 0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens
500
Euro

6 | Vorbehaltene Entscheidung
nach Abschluss der Planfest-
stellung | § 74 Abs. 3 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro

7 | Entscheidungen bei nicht vor-
aussehbaren
Wirkungen des
Vorhabens
nach Unanfecht-
barkeit
des Planes | § 75 Abs. 2 Satz 2
und
4 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro

8 | Aufhebung des Planfeststel-
lungsbeschlusses | § 77 VwVfG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1

9 | Schriftliche strompolizeiliche
Verfügung | § 28 Abs. 2 Satz 1
WaStrG
| 100 bis 2.500 Euro

10 | Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für Benut-
zungen | § 31 Abs. 1 Nr. 1
WaStrG | 200 bis 2.000 Euro

11 | Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für die
Errichtung,
die Veränderung
und den
Betrieb von Anlagen | § 31 Abs. 1 Nr. 2
WaStrG | Bei Baukosten
bis zu
500.000 Euro | 0,5 v. H. des Baukostenwertes,
mindestens 125 Euro

| | | bei
Baukosten
über 500.000
Euro
bis 1 Mio. Euro | 4.000 Euro zuzüglich
0,4
v. H. der 500.000 Euro
übersteigenden Baukosten


| | | bei
Baukosten
über 1
Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 6.000 Euro zuzüglich
0,4
v. H. der 1 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten


| | | bei
Baukosten
über 2,5
Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 10.000 Euro zuzüglich
0,3
v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten


| | | bei
Baukosten
über 5
Mio. Euro | 15.000 Euro zuzüglich
0,1
v. H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten


12 | Versagung der strom- und
schifffahrtspolizeilichen
Genehmigung
| § 31 Abs. 5 Satz 1
WaStrG
| bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der
Gebühr nach Nr. 11

13 | Rücknahme oder Widerruf der
strom- und schifffahrtspolizei-
lichen
Genehmigung | § 32 Abs. 2 WaStrG
§ 32 Abs. 3 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der
Gebühr nach Nr. 11

14 | Genehmigung zum Setzen
oder Betreiben
eines Schiff-
fahrtszeichens
| § 34 Abs. 2 Satz 2
WaStrG
| 200 bis 2.000 Euro

15 | Niederschrift über die Einigung
in Entschädigungsverfahren | § 37 Abs. 1 Satz 3
WaStrG
| 75 bis 250 Euro

15a | Festsetzungsbescheid über
die Entschädigung
| § 37 Abs. 2 Satz 1
WaStrG
| 150 bis 2.000 Euro

16 | Nachträgliche Entscheidung
zu Verwaltungsakten
nach
Nr.
10, 11 und 14
(z.
B. Verlängerung, Über-
tragung, nachträgliche
Auflagen)
| § 31 WaStrG
§ 34 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen
Verwaltungsakt

17 | Ausnahmegenehmigung zum
Befahren der als Promenaden-
weg ausgebauten Berme
| § 3 der Verordnung
über die
Sicherung
von Strandschutz-
werken
auf der
Nordseeinsel Bor-
kum
der Generaldirektion
Wasserstraßen und
Schifffahrt
| 60 Euro

18 | Schriftliche Einzelgenehmi-
gung
| § 4 Abs. 1 Nr. 1 der
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Generaldirektion
Wasserstraßen und
Schifffahrt
| 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
geringer Benutzung
kann die Gebühr auf 10 Euro
festgesetzt werden


19 | Allgemeine Genehmigung | § 4 Abs. 1 Nr. 2 der
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Generaldirektion
Wasserstraßen und
Schifffahrt
| 40 bis 100 Euro

20 | Erteilung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Generaldirektion
Wasserstraßen
und
Schifffahrt | 100 bis 1.000 Euro

21 | Versagung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Generaldirektion
Wasserstraßen
und
Schifffahrt | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 20

22 | Schriftliche Befreiung von der
Vorschrift über die Grenzen
und Benutzung
der Yachthäfen
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 der Schleusen-
betriebsverordnung
der Generaldirektion

Wasserstraßen und
Schifffahrt
| 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
geringer Benutzung
kann die Gebühr auf 10 Euro
festgesetzt werden


23 | Schriftliche Befreiung vom
Lade-/Löschverbot
(Anlanden
von Passagieren/Passagier-
schifffahrt)
in den Schutz- und
Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau
und Brunsbüttel | § 40 i. V. m. § 20
der
Schutz- und
Sicherheitshafen-
verordnung
| 50 Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für
eine
ganzjährige Befreiung

24 | Erteilung einer schriftlich erteil-
ten Ausnahmegenehmigung
zum Benutzen
von Anlagen
des Schutz-,
Sicherheits- und
Bauhafens
Borkum | § 9 der
Hafenordnung
Borkum
| 40 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten
Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr
auf 10
Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahr-
zeuge 40
bis 500 Euro

25 | Versagung einer schriftlich
erteilten Ausnahmegenehmi-
gung zum
Benutzen von
Anlagen
des Schutz-, Sicher-
heits-
und Bauhafens Borkum | § 9 der
Hafenordnung
Borkum
| bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 24


26 | Ablehnung oder
Rücknahme nach
Beginn
der sach-
lichen Bearbeitung
eines
Antrags auf
Vornahme einer ge-
bührenpflichtigen
individuell zure-
chenbaren öffent-
lichen
Leistung, so-
weit nicht
speziell
geregelt
| § 1 Ab-
satz
2
WaStrG-
KostV
| bis zu 75 v. H.
der
Gebühr,
die
für die
beantragte

individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen
ist
oder
zu
erheben
wäre

27 | Vollständige oder
teilweise Zurück-
weisung
von Wi-
dersprüchen
- auch
Dritter
- gegen ge-
bührenpflichtige in-
dividuell zurechen-
bare
öffentliche
Leistungen
oder die
Rücknahme eines
solchen Wider-
spruchs nach Be-
ginn
der sachlichen
Bearbeitung | § 1 Ab-
satz
3
WaStrG-
KostV
| 50 Euro bis zu
dem
Betrag,
der
für die
Vornahme
der
angeforderten
individuell zu-
rechenbaren
öffentlichen

Leistung vor-
gesehen
ist
oder
zu erhe-
ben
wäre



1 | Planfeststellung für den Ausbau
oder
Neubau | § 14 Absatz 1
Satz
1 WaStrG
in Verbindung
mit §
74 VwVfG | Bei Baukosten bis
zu
500.000 Euro | 0,85 v. H. des Baukostenwertes,
mindestens 1.190
Euro

bei
Baukosten von
500.000
Euro
bis 1 Mio. Euro | 5.370 Euro zuzüglich 0,75 v. H.
der
500.000 Euro übersteigenden
Baukosten


bei
Baukosten über
1 Mio.
Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 9.550 Euro zuzüglich 0,6 v. H.
der
1 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten


bei
Baukosten über
2,5
Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 20.280 Euro zuzüglich 0,5 v. H.
der
2,5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten


bei
Baukosten über
5
Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro | 35.200 Euro zuzüglich 0,36 v. H.
der
5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten


bei
Baukosten über
25
Mio. Euro
bis 50 Mio. Euro | 121.100 Euro zuzüglich 0,25 v. H.
der
25 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten


bei
Baukosten über
50
Mio. Euro | 195.670 Euro zuzüglich 0,12 v. H.
der
50 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten


2 | Planänderung | § 14d WaStrG | 1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnah-
me,
mindestens 600 Euro

3 | Versagen der Planfeststellung
für den Ausbau oder Neubau
oder Rücknahme des Antrags
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung | § 14b Nummer 6
WaStrG
| bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder
Nummer
2

4 | Genehmigung des Ausbaues
oder Neubaues ohne Planfest-
stellung | § 14 Absatz 1
Satz
2 WaStrG | Bei Baukosten bis
zu
500.000 Euro | 0,75 v. H. des Baukostenwertes,
mindestens 600
Euro

bei
Baukosten von
500.000
Euro
bis 1 Mio. Euro | 4.470 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der
500.000
Euro übersteigenden
Baukosten


bei
Baukosten über
1
Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 8.050 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der
1
Mio. Euro übersteigenden Bau-
kosten


bei
Baukosten über
2,5
Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 17.000 Euro zuzüglich 0,4 v. H.
der
2,5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten


bei
Baukosten über
5
Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro | 28.930 Euro zuzüglich 0,25 v. H.
der
5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten


bei
Baukosten über
25
Mio. Euro | 88.590 Euro zuzüglich 0,12 v. H.
der
25 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten


5 | Vorläufige Anordnung für Teil-
maßnahmen zum Ausbau oder
Neubau | § 14 Absatz 2
Satz
1 WaStrG | 0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Euro

6 | Vorbehaltene Entscheidung
nach Abschluss der Planfest-
stellung | § 74 Absatz 3
VwVfG
| 150 Euro bis 1.190 Euro

7 | Entscheidungen bei nicht
voraussehbaren
Wirkungen
des Vorhabens
nach Unan-
fechtbarkeit
des Planes | § 75 Absatz 2
Satz
2 und 4
VwVfG
| 150 Euro bis 1.190 Euro

8 | Aufhebung des Planfeststel-
lungsbeschlusses | § 77 VwVfG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1

9 | Schriftliche strompolizeiliche
Verfügung | § 28 Absatz 2
Satz
1 WaStrG | 120 Euro bis 2.980 Euro

10 | Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für Benut-
zungen | § 31 Absatz 1
Nummer
1
WaStrG | 240 Euro bis 2.390 Euro

11 | Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für die Er-
richtung,
die Veränderung und
den
Betrieb von Anlagen | § 31 Absatz 1
Nummer
2
WaStrG | Bei Baukosten bis
zu
500.000 Euro | 0,5 v. H. des Baukostenwertes,
mindestens 150 Euro

bei
Baukosten über
500.000
Euro
bis 1 Mio. Euro | 4.770 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der
500.000
Euro übersteigenden
Baukosten


bei
Baukosten über
1
Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 7.160 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der
1
Mio. Euro übersteigenden Bau-
kosten


bei
Baukosten über
2,5
Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 11.930 Euro zuzüglich 0,3 v. H.
der
2,5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten


bei
Baukosten über
5
Mio. Euro | 17.900 Euro zuzüglich 0,1 v. H.
der
5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten


12 | Versagung der strom- und
schifffahrtspolizeilichen Geneh-
migung
| § 31 Absatz 5
Satz
1 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der
Gebühr nach Nummer 11

13 | Rücknahme oder Widerruf der
strom- und schifffahrtspolizeili-
chen
Genehmigung | § 32 Absatz 2
WaStrG

§ 32 Absatz 3
WaStrG
| bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der
Gebühr nach Nummer 11

14 | Genehmigung zum Setzen oder
Betreiben
eines Schifffahrtszei-
chens
| § 34 Absatz 2
Satz
2 WaStrG | 240 Euro bis 2.390 Euro

15 | Niederschrift über die Einigung
in Entschädigungsverfahren | § 37 Absatz 1
Satz
3 WaStrG | 90 Euro bis 300 Euro

15a | Festsetzungsbescheid über die
Entschädigung
| § 37 Absatz 2
Satz
1 WaStrG | 180 Euro bis 2.390 Euro

16 | Nachträgliche Entscheidung zu
Verwaltungsakten
nach den
Nummern
10, 11 und 14 (z. B.
Verlängerung, Übertragung,
nachträgliche Auflagen)
| § 31 WaStrG
§ 34 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen
Verwaltungsakt

17 | Schriftliche Einzelgenehmigung | § 2 Absatz 1 der
Verordnung über
die
Sicherung von
Strandschutzwer-
ken
auf der Nord-
seeinsel Borkum | 70 Euro

17a | Schriftliche Einzelgenehmigung | § 2 Absatz 1
der
Verordnung über
den Schutz der
Randdünen auf
der Nordseeinsel
Wangerooge
| 70 Euro

18 | Schriftliche Einzelgenehmigung | § 3 Absatz 1
Nummer
1 der
Strompolizei-
verordnung zum
Schutz bundes-
eigener Betriebs-
anlagen an
Bundeswasser-
straßen
| 50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer
Benutzung
kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt
werden


19 | Allgemeine Genehmigung | § 3 Absatz 1
Nummer
2 der
Strompolizei-
verordnung zum
Schutz bundes-
eigener Betriebs-
anlagen an
Bundeswasser-
straßen
| 50 Euro bis 120 Euro

20 | Erteilung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Absatz 1 der
Schleusenbe-
triebsverordnung
der General-
direktion Wasser-
straßen
und
Schifffahrt | 120 Euro bis 1.190 Euro

21 | Versagung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Absatz 1 der
Schleusenbe-
triebsverordnung
der General-
direktion Wasser-
straßen
und
Schifffahrt | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 20

22 | Schriftliche Befreiung von der
Vorschrift über die Grenzen und
Benutzung
der Yachthäfen
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 der Schleu-
senbetriebs-
verordnung der
Generaldirektion

Wasserstraßen
und Schifffahrt
| 50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer
Benutzung
kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt
werden


23 | Schriftliche Befreiung vom La-
de-/Löschverbot
(Anlanden von
Passagieren/Passagierschiff-
fahrt)
in den Schutz- und
Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau
und Brunsbüttel | § 40 i. V. m.
§
20 der Schutz-
und Sicherheits-
hafenverordnung
| 60 Euro für eine einmalige Befreiung,
120
Euro für eine ganzjährige Befreiung

24 | Erteilung einer schriftlichen
Ausnahmegenehmigung zum
Benutzen
von Anlagen des
Schutz-,
Sicherheits- und Bau-
hafens
Borkum | § 9 der Hafen-
ordnung Borkum
| 50 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten
Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf
10
Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge
50 Euro
bis 600 Euro

25 | Versagung einer schriftlich er-
teilten Ausnahmegenehmigung
zum
Benutzen von Anlagen des
Schutz-, Sicherheits-
und Bau-
hafens
Borkum | § 9 der Hafen-
ordnung Borkum
| bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 24

26 | Ablehnung oder Rücknahme
nach Beginn
der sachlichen
Bearbeitung eines
Antrags auf
Vornahme einer gebührenpflich-
tigen individuell zurechenbaren
öffentlichen
Leistung, soweit
nicht
speziell geregelt | § 1 Absatz 2
WaStrG-KostV
| bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte
individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgese-
hen
ist oder zu erheben wäre

27 | Vollständige oder teilweise
Zurückweisung
von Widersprü-
chen
- auch Dritter - gegen
gebührenpflichtige individuell
zurechenbare
öffentliche Leis-
tungen
oder die Rücknahme
eines solchen Widerspruchs
nach Beginn
der sachlichen
Bearbeitung | § 1 Absatz 3
WaStrG-KostV
| 60 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der
angeforderten individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)