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Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV)

V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3450; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 119 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 25.11.1994; FNA: 940-9-18 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 14 und 14b des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlassen worden sind, werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Darüber hinaus werden Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aber noch nicht beendet ist.

(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz unbeachtlich ist.

(4) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im einzelnen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben.




§ 2



Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung besonderen Verwaltungsaufwand oder umfangreiche Untersuchungen, zum Beispiel Messungen oder Berechnungen, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.




§ 3



Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6 des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vorhabens.




§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 15. Januar 1979 (BGBl. I S. 77), geändert durch die Verordnung vom 15. Februar 1982 (BGBl. I S. 178), außer Kraft.


Anlage (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis



Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige
Tatbestände
RechtsgrundlageGebühr
1 Planfeststellung für den Ausbau
oder Neubau
§ 14 Absatz 1
Satz 1 WaStrG
in Verbindung
mit § 74 VwVfG
Bei Baukosten bis
zu 500.000 Euro
0,85 v. H. des Baukostenwertes,
mindestens 1.190 Euro
bei Baukosten von
500.000 Euro
bis 1 Mio. Euro
5.370 Euro zuzüglich 0,75 v. H.
der 500.000 Euro übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten über
1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro
9.550 Euro zuzüglich 0,6 v. H.
der 1 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten über
2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro
20.280 Euro zuzüglich 0,5 v. H.
der 2,5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten über
5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro
35.200 Euro zuzüglich 0,36 v. H.
der 5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten über
25 Mio. Euro
bis 50 Mio. Euro
121.100 Euro zuzüglich 0,25 v. H.
der 25 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten über
50 Mio. Euro
195.670 Euro zuzüglich 0,12 v. H.
der 50 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
2Planänderung§ 14d WaStrG 1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnah-
me, mindestens 600 Euro
3Versagen der Planfeststellung
für den Ausbau oder Neubau
oder Rücknahme des Antrags
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung
§ 14b Nummer 6
WaStrG
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder
Nummer 2
4 Genehmigung des Ausbaues
oder Neubaues ohne Planfest-
stellung
§ 14 Absatz 1
Satz 2 WaStrG
Bei Baukosten bis
zu 500.000 Euro
0,75 v. H. des Baukostenwertes,
mindestens 600 Euro
bei Baukosten von
500.000 Euro
bis 1 Mio. Euro
4.470 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der
500.000 Euro übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten über
1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro
8.050 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der
1 Mio. Euro übersteigenden Bau-
kosten
bei Baukosten über
2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro
17.000 Euro zuzüglich 0,4 v. H.
der 2,5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten über
5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro
28.930 Euro zuzüglich 0,25 v. H.
der 5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten über
25 Mio. Euro
88.590 Euro zuzüglich 0,12 v. H.
der 25 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
5Vorläufige Anordnung für Teil-
maßnahmen zum Ausbau oder
Neubau
§ 14 Absatz 2
Satz 1 WaStrG
0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Euro
6Vorbehaltene Entscheidung
nach Abschluss der Planfest-
stellung
§ 74 Absatz 3
VwVfG
150 Euro bis 1.190 Euro
7Entscheidungen bei nicht
voraussehbaren Wirkungen
des Vorhabens nach Unan-
fechtbarkeit des Planes
§ 75 Absatz 2
Satz 2 und 4
VwVfG
150 Euro bis 1.190 Euro
8Aufhebung des Planfeststel-
lungsbeschlusses
§ 77 VwVfG bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1
9Schriftliche strompolizeiliche
Verfügung
§ 28 Absatz 2
Satz 1 WaStrG
120 Euro bis 2.980 Euro
10Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für Benut-
zungen
§ 31 Absatz 1
Nummer 1
WaStrG
240 Euro bis 2.390 Euro
11 Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für die Er-
richtung, die Veränderung und
den Betrieb von Anlagen
§ 31 Absatz 1
Nummer 2
WaStrG
Bei Baukosten bis
zu 500.000 Euro
0,5 v. H. des Baukostenwertes,
mindestens 150 Euro
bei Baukosten über
500.000 Euro
bis 1 Mio. Euro
4.770 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der
500.000 Euro übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten über
1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro
7.160 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der
1 Mio. Euro übersteigenden Bau-
kosten
bei Baukosten über
2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro
11.930 Euro zuzüglich 0,3 v. H.
der 2,5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten über
5 Mio. Euro
17.900 Euro zuzüglich 0,1 v. H.
der 5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
12Versagung der strom- und
schifffahrtspolizeilichen Geneh-
migung
§ 31 Absatz 5
Satz 1 WaStrG
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der
Gebühr nach Nummer 11
13Rücknahme oder Widerruf der
strom- und schifffahrtspolizeili-
chen Genehmigung
§ 32 Absatz 2
WaStrG
§ 32 Absatz 3
WaStrG
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der
Gebühr nach Nummer 11
14Genehmigung zum Setzen oder
Betreiben eines Schifffahrtszei-
chens
§ 34 Absatz 2
Satz 2 WaStrG
240 Euro bis 2.390 Euro
15Niederschrift über die Einigung
in Entschädigungsverfahren
§ 37 Absatz 1
Satz 3 WaStrG
90 Euro bis 300 Euro
15aFestsetzungsbescheid über die
Entschädigung
§ 37 Absatz 2
Satz 1 WaStrG
180 Euro bis 2.390 Euro
16Nachträgliche Entscheidung zu
Verwaltungsakten nach den
Nummern 10, 11 und 14 (z. B.
Verlängerung, Übertragung,
nachträgliche Auflagen)
§ 31 WaStrG
§ 34 WaStrG
bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen
Verwaltungsakt
17Schriftliche Einzelgenehmigung § 2 Absatz 1 der
Verordnung über
die Sicherung von
Strandschutzwer-
ken auf der Nord-
seeinsel Borkum
70 Euro
17aSchriftliche Einzelgenehmigung § 2 Absatz 1 der
Verordnung über
den Schutz der
Randdünen auf
der Nordseeinsel
Wangerooge
70 Euro
18Schriftliche Einzelgenehmigung § 3 Absatz 1
Nummer 1 der
Strompolizei-
verordnung zum
Schutz bundes-
eigener Betriebs-
anlagen an
Bundeswasser-
straßen
50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer
Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt
werden
19Allgemeine Genehmigung § 3 Absatz 1
Nummer 2 der
Strompolizei-
verordnung zum
Schutz bundes-
eigener Betriebs-
anlagen an
Bundeswasser-
straßen
50 Euro bis 120 Euro
20Erteilung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen
§ 9 Absatz 1 der
Schleusenbe-
triebsverordnung
der General-
direktion Wasser-
straßen und
Schifffahrt
120 Euro bis 1.190 Euro
21Versagung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen
§ 9 Absatz 1 der
Schleusenbe-
triebsverordnung
der General-
direktion Wasser-
straßen und
Schifffahrt
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 20
22Schriftliche Befreiung von der
Vorschrift über die Grenzen und
Benutzung der Yachthäfen
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau
§ 12 der Schleu-
senbetriebs-
verordnung der
Generaldirektion
Wasserstraßen
und Schifffahrt
50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer
Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt
werden
23Schriftliche Befreiung vom La-
de-/Löschverbot (Anlanden von
Passagieren/Passagierschiff-
fahrt) in den Schutz- und
Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau
und Brunsbüttel
§ 40 i. V. m.
§ 20 der Schutz-
und Sicherheits-
hafenverordnung
60 Euro für eine einmalige Befreiung,
120 Euro für eine ganzjährige Befreiung
24Erteilung einer schriftlichen
Ausnahmegenehmigung zum
Benutzen von Anlagen des
Schutz-, Sicherheits- und Bau-
hafens Borkum
§ 9 der Hafen-
ordnung Borkum
50 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten
Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf
10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge
50 Euro bis 600 Euro
25Versagung einer schriftlich er-
teilten Ausnahmegenehmigung
zum Benutzen von Anlagen des
Schutz-, Sicherheits- und Bau-
hafens Borkum
§ 9 der Hafen-
ordnung Borkum
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 24
26Ablehnung oder Rücknahme
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung eines Antrags auf
Vornahme einer gebührenpflich-
tigen individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung, soweit
nicht speziell geregelt
§ 1 Absatz 2
WaStrG-KostV
bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte
individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgese-
hen ist oder zu erheben wäre
27Vollständige oder teilweise
Zurückweisung von Widersprü-
chen - auch Dritter - gegen
gebührenpflichtige individuell
zurechenbare öffentliche Leis-
tungen oder die Rücknahme
eines solchen Widerspruchs
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung
§ 1 Absatz 3
WaStrG-KostV
60 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der
angeforderten individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre