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Synopse aller Änderungen des WaStrG-KostV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 29 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WaStrG-KostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WaStrG-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
WaStrG-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 29 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Abs. 4) Gebührenverzeichnis



Lfd.
Nr. | Gebührenpflichtige
Tatbestände | Rechtsgrundlage | Gebühr

1 | Planfeststellung für den Aus-
bau oder Neubau | § 14 Abs. 1 Satz 1
WaStrG in
Verbindung mit
§ 74 VwVfG | Bei Baukosten
bis zu 500.000 Euro | 0,85 v. H. des Baukosten-
wertes, mindestens 1.000 Euro

| | | bei Baukosten
von 500.000 Euro
bis 1 Mio. Euro | 4.500 Euro zuzüglich
0,75 v. H. der 500.000 Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 1 Mb. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 8.000 Euro zuzüglich
0,6 v. H. der 1 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 17.000 Euro zuzüglich
0,5 v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro | 29.500 Euro zuzüglich
0,36 v. H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 25 Mio. Euro
bis 50 Mio. Euro | 101.500 Euro zuzüglich
0,25 v. H. der 25 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 50 Mio. Euro | 164.000 Euro zuzüglich
0,12 v. H. der 50 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

2 | Planänderung | § 14d WaStrG | 1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maß-
nahme, mindestens 500 Euro

3 | Versagen der Planfeststellung
für den Ausbau oder Neubau
oder Rücknahme des Antrags
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung | § 14b Nr. 6 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2

4 | Genehmigung des Ausbaues
oder Neubaues ohne Planfest-
stellung | § 14 Abs. 1 Satz 2
WaStrG | Bei Baukosten
bis zu 500.000 Euro | 0,75 v. H. des Baukosten-
wertes, mindestens 500 Euro

| | | bei Baukosten
von 500.000 Euro
bis 1 Mio. Euro | 3.750 Euro zuzüglich
0,6 v. H. der 500.000 Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 6.750 Euro zuzüglich
0,5 v. H. der 1 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 14.250 Euro zuzüglich
0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro | 24.250 Euro zuzüglich
0,25 v. H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 25 Mio. Euro | 74.250 Euro zuzüglich
0,12 v. H. der 25 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

5 | Vorläufige Anordnung für Teil-
maßnahmen zum Ausbau oder
Neubau | § 14 Abs. 2 Satz 1
WaStrG | 0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens
500 Euro

6 | Vorbehaltene Entscheidung
nach Abschluss der Planfest-
stellung | § 74 Abs. 3 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro

7 | Entscheidungen bei nicht vor-
aussehbaren Wirkungen des
Vorhabens nach Unanfecht-
barkeit des Planes | § 75 Abs. 2 Satz 2
und 4 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro

8 | Aufhebung des Planfeststel-
lungsbeschlusses | § 77 VwVfG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1

9 | Schriftliche strompolizeiliche
Verfügung | § 28 Abs. 2 Satz 1
WaStrG | 100 bis 2.500 Euro

10 | Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für Benut-
zungen | § 31 Abs. 1 Nr. 1
WaStrG | 200 bis 2.000 Euro

11 | Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für die
Errichtung, die Veränderung
und den Betrieb von Anlagen | § 31 Abs. 1 Nr. 2
WaStrG | Bei Baukosten
bis zu 500.000 Euro | 0,5 v. H. des Baukostenwertes,
mindestens 125 Euro

| | | bei Baukosten
über 500.000 Euro
bis 1 Mio. Euro | 4.000 Euro zuzüglich
0,4 v. H. der 500.000 Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 6.000 Euro zuzüglich
0,4 v. H. der 1 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 10.000 Euro zuzüglich
0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 5 Mio. Euro | 15.000 Euro zuzüglich
0,1 v. H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

12 | Versagung der strom- und
schifffahrtspolizeilichen
Genehmigung | § 31 Abs. 5 Satz 1
WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der
Gebühr nach Nr. 11

13 | Rücknahme oder Widerruf der
strom- und schifffahrtspolizei-
lichen Genehmigung | § 32 Abs. 2 WaStrG
§ 32 Abs. 3 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der
Gebühr nach Nr. 11

14 | Genehmigung zum Setzen
oder Betreiben eines Schiff-
fahrtszeichens | § 34 Abs. 2 Satz 2
WaStrG | 200 bis 2.000 Euro

15 | Niederschrift über die Einigung
in Entschädigungsverfahren | § 37 Abs. 1 Satz 3
WaStrG | 75 bis 250 Euro

15a | Festsetzungsbescheid über
die Entschädigung | § 37 Abs. 2 Satz 1
WaStrG | 150 bis 2.000 Euro

16 | Nachträgliche Entscheidung
zu Verwaltungsakten nach
Nr. 10, 11 und 14
(z. B. Verlängerung, Über-
tragung, nachträgliche
Auflagen) | § 31 WaStrG
§ 34 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen
Verwaltungsakt

(Text alte Fassung)

17 | Ausnahmegenehmigung zum
Befahren der als Promenaden-
weg ausgebauten Berme | § 3 der Verordnung
über die Sicherung
von Strandschutz-
werken auf der
Nordseeinsel Bor-
kum der Wasser-
und Schifffahrts-
direktion Nordwest
| 60 Euro

18 | Schriftliche Einzelgenehmi-
gung | § 4 Abs. 1 Nr. 1 der
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser-
und Schiff-
fahrtsdirektionen
| 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro
festgesetzt werden

19 | Allgemeine Genehmigung | § 4 Abs. 1 Nr. 2 der
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser-
und Schiff-
fahrtsdirektionen
| 40 bis 100 Euro

20 | Erteilung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser-
und Schiff-
fahrtsdirektion Nord
| 100 bis 1.000 Euro

21 | Versagung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser-
und Schiff-
fahrtsdirektion Nord
| bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 20

22 | Schriftliche Befreiung von der
Vorschrift über die Grenzen
und Benutzung der Yachthäfen
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 der Schleusen-
betriebsverordnung
der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion
Nord
| 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro
festgesetzt werden

(Text neue Fassung)

17 | Ausnahmegenehmigung zum
Befahren der als Promenaden-
weg ausgebauten Berme | § 3 der Verordnung
über die Sicherung
von Strandschutz-
werken auf der
Nordseeinsel Bor-
kum der Generaldirektion
Wasserstraßen und
Schifffahrt
| 60 Euro

18 | Schriftliche Einzelgenehmi-
gung | § 4 Abs. 1 Nr. 1 der
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Generaldirektion
Wasserstraßen
und
Schifffahrt
| 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro
festgesetzt werden

19 | Allgemeine Genehmigung | § 4 Abs. 1 Nr. 2 der
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Generaldirektion
Wasserstraßen
und
Schifffahrt
| 40 bis 100 Euro

20 | Erteilung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Generaldirektion
Wasserstraßen
und
Schifffahrt
| 100 bis 1.000 Euro

21 | Versagung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Generaldirektion
Wasserstraßen
und
Schifffahrt
| bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 20

22 | Schriftliche Befreiung von der
Vorschrift über die Grenzen
und Benutzung der Yachthäfen
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 der Schleusen-
betriebsverordnung
der Generaldirektion
Wasserstraßen
und
Schifffahrt
| 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro
festgesetzt werden

23 | Schriftliche Befreiung vom
Lade-/Löschverbot (Anlanden
von Passagieren/Passagier-
schifffahrt) in den Schutz- und
Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau
und Brunsbüttel | § 40 i. V. m. § 20
der Schutz- und
Sicherheitshafen-
verordnung | 50 Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für
eine ganzjährige Befreiung

24 | Erteilung einer schriftlich erteil-
ten Ausnahmegenehmigung
zum Benutzen von Anlagen
des Schutz-, Sicherheits- und
Bauhafens Borkum | § 9 der
Hafenordnung
Borkum | 40 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten
Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr
auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahr-
zeuge 40 bis 500 Euro

25 | Versagung einer schriftlich
erteilten Ausnahmegenehmi-
gung zum Benutzen von
Anlagen des Schutz-, Sicher-
heits- und Bauhafens Borkum | § 9 der
Hafenordnung
Borkum | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 24


26 | Ablehnung oder
Rücknahme nach
Beginn der sach-
lichen Bearbeitung
eines Antrags auf
Vornahme einer ge-
bührenpflichtigen
individuell zure-
chenbaren öffent-
lichen Leistung, so-
weit nicht speziell
geregelt | § 1 Ab-
satz 2
WaStrG-
KostV | bis zu 75 v. H.
der Gebühr,
die für die
beantragte
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen ist
oder zu
erheben wäre

27 | Vollständige oder
teilweise Zurück-
weisung von Wi-
dersprüchen - auch
Dritter - gegen ge-
bührenpflichtige in-
dividuell zurechen-
bare öffentliche
Leistungen oder die
Rücknahme eines
solchen Wider-
spruchs nach Be-
ginn der sachlichen
Bearbeitung | § 1 Ab-
satz 3
WaStrG-
KostV | 50 Euro bis zu
dem Betrag,
der für die
Vornahme der
angeforderten
individuell zu-
rechenbaren
öffentlichen
Leistung vor-
gesehen ist
oder zu erhe-
ben wäre