Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Konditoren-Handwerk (Konditormeisterverordnung - KondMstrV)

V. v. 03.10.1980 BGBl. I S. 1907; aufgehoben durch § 11 V. v. 12.10.2006 BGBl. I S. 2278
Geltung ab 01.02.1981 bis 31.12.2006; FNA: 7110-3-69 Handwerk im Allgemeinen
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Konditoren-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Herstellung von

1.
Torten, Formstücken, Desserts einschließlich Frühstücksdesserts, Baumkuchen, Dauerbackwaren und sonstigen Feinen Backwaren,

2.
Süßwaren, insbesondere Erzeugnissen aus Zucker, Schokolade, Marzipan und Früchten,

3.
Speiseeis und Erzeugnissen unter Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen

unter besonderer Berücksichtigung der harmonischen Verbindung von Form, Farbe und Geschmack bei der Gestaltung von Torten, Formstücken, Desserts, Baumkuchen, Süßwaren, Erzeugnissen unter Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen.

(2) Dem Konditoren-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der fachbezogenen Biologie, Physik, Lebensmittelchemie und Hygiene,

2.
Kenntnisse der Roh- und Hilfsstoffe einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt sind,

3.
Kenntnisse der Grundrezepte mit ihren Abwandlungen einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt sind,

4.
Kenntnisse des Gär- und des Backvorgangs,

5.
Kenntnisse der Arten physikalischer, chemischer und biologischer Lockerung,

6.
Kenntnisse der Lagerung und der Frischhaltung,

7.
Kenntnisse des Kühlens, des Frostens und des Unterbrechens der Gärung,

8.
Kenntnisse der Funktionsweise der Backofensysteme, der Gefrier- und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Geräte und der Maßnahmen zur Einsparung von Energie,

9.
Kenntnisse des Umgangs mit Kunden einschließlich Werbung und Verkaufstechnik,

10.
Kenntnisse über die Struktur des Kundenkreises und über Standortfragen,

11.
Kenntnisse der Warenpräsentation,

12.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

13.
Kenntnisse der einschlägigen gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften,

14.
Gestalten von Torten, Formstücken, Desserts, Baumkuchen, Süßwaren und Erzeugnissen unter Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen unter besonderer Berücksichtigung der harmonischen Verbindung von Form, Farbe und Geschmack sowie der materialgerechten Verarbeitung,

15.
Entwerfen von Formen und Dekors für besondere Anlässe,

16.
Anschlagen, Dressieren und Aufstreichen von Massen, Abrösten von Brand-, Makronen- und Florentinermassen und Anrühren von Hippenmasse,

17.
Führen und Aufarbeiten von Hefeteigen,

18.
Anwirken, Touren und Aufarbeiten von Plunder- und Blätterteigen,

19.
Anwirken, Ausrollen und Aufarbeiten von Mürbeteigen,

20.
Lagern, Anwirken und Ausformen von Honig- und Lebkuchenteigen,

21.
Anwirken und Aufstreichen von Oblatenlebkuchen,

22.
Backen der Teige und Massen,

23.
Anschlagen, Auftragen und Backen von Baumkuchen,

24.
Kochen, Tablieren und Auftragen von Glasuren,

25.
Zubereiten von Füllungen und Cremes,

26.
Füllen, Garnieren und Überziehen von Torten, Formstücken und Desserts,

27.
Füllen, Überziehen und Garnieren von Teegebäck unterschiedlicher Sorten aus Mürbeteigen und aus Makronenmassen,

28.
Kochen und Gießen des Sudes für Krustenpralinen,

29.
Kochen, Mischen und Ausformen von Pralinenfüllungen,

30.
Schmelzen und Formen von Krokant,

31.
Bearbeiten und Dressieren von Nougat,

32.
Temperieren, Gießen und Spänen von Kuvertüren sowie Überziehen mit Kuvertüren,

33.
Dragieren mit Kuvertüren und Zucker,

34.
Anwirken, Modellieren und Garnieren von Lübecker Marzipan,

35.
Abflämmen von Königsberger Marzipan,

36.
Blanchieren, Eindunsten und Frosten von Früchten,

37.
Kandieren und Glasieren von Früchten,

38.
Kochen von Gelee, Marmelade und Konfitüre,

39.
Anrichten von Süßspeisen und Mixgetränken,

40.
Zubereiten, Gefrieren und Portionieren von Speiseeis sowie Anrichten von Eisbechern,

41.
Einsetzen, Stürzen und Garnieren von Eisbomben, Eistorten und Formeneis,

42.
Anrichten und Backen von Fleischpasteten,

43.
Füllen, Belegen und Garnieren von Frühstücksdesserts,

44.
Entwerfen und Herstellen von Werbestücken,

45.
Präsentieren von Konditoreierzeugnissen einschließlich Dekorieren,

46.
Beraten der Kunden beim Verkauf von Konditoreierzeugnissen und Handelswaren,

47.
Entfrosten von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen,

48.
Warten der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwei Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als sechzehn Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Bei der Bewertung der Leistungen sind die harmonische Verbindung von Form, Farbe und Geschmack sowie die materialgerechte Verarbeitung besonders zu berücksichtigen.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehenden Arbeiten, in jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen:

1.
ein garnierter Baumkuchen,

2.
ein Formstück,

3.
ein Werbestück aus Karamel, Kuvertüre, Krokant oder Marzipan.

(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung sowie eine Beschreibung der Meisterprüfungsarbeit zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
die Herstellungsrezepte,

2.
die Kostenberechnungen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsproben sind herzustellen:

1.
eine Ladenanschnittorte,

2.
eine Eisbombe oder Eistorte,

3.
eine Pralinenmischung, bestehend aus mindestens vier Sorten,

4.
vier verschieden modellierte Marzipanfiguren in jeweils drei gleichen Ausfertigungen,

5.
ein Pastetenhaus oder Plundergebäck oder eine Teegebäckmischung, bestehend aus mindestens vier Sorten, oder Oblatenlebkuchen oder Honigkuchen,

6.
Petits fours oder Käsefours.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen worden sind.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachzeichnen:

a)
Garniermuster einschließlich Ornamente,

b)
Schriftbilder;

2.
Fachtechnologie:

a)
fachbezogene Biologie, Physik, Lebensmittelchemie und Hygiene,

b)
Gär- und Backvorgang,

c)
Arten physikalischer, chemischer und biologischer Lockerung,

d)
Funktionsweise der Backofensysteme, der Gefrier- und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Geräte, Maßnahmen zur Einsparung von Energie,

e)
Kühlen, Frosten und Unterbrechen der Gärung,

f)
materialgerechte Verarbeitung von Roh- und Hilfsstoffen und Gestaltung von Konditoreierzeugnissen,

g)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

h)
einschlägige gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtliche Vorschriften,

i)
Grundrezepte mit ihren Abwandlungen einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt sind;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung sowie Frischhaltung und Lagerung der Roh- und Hilfsstoffe;

4.
Vertriebs- und Verkaufskunde:

a)
Vertriebs- und Verkaufstechnik sowie Verkaufspsychologie,

b)
Warenpräsentation und Werbung,

c)
Struktur des Kundenkreises und Standortfragen;

5.
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnung für die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.