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§ 1 - Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV)

V. v. 09.11.2005 BGBl. I S. 3157; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 19.11.2005; FNA: 51-1-29 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung



Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

1.
Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,

2.
Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und

3.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.





 

Frühere Fassungen von § 1 STzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 8 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 7 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuellvor 01.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 STzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 STzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in STzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 STzV Antragsverfahren (vom 09.08.2019)
... Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Erklärung des ...
§ 6 STzV Ausschlüsse und Beschränkungen (vom 09.08.2019)
... Wehrdienst wird angerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Nummer 3 , sofern die Soldatin oder der Soldat die für die Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 7 BwAttraktStG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... (BGBl. I S. 3014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 8 BwEinsatzBerStG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender § 1 vorangestellt: „§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung ... 1. Dem § 2 wird folgender § 1 vorangestellt: „ § 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung ist in ... 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Erklärung des ... folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Nummer 3 , sofern die Soldatin oder der Soldat die für die Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 7 SVReformG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... § 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August ...