Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 STzV vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 BwAttraktStG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie der STzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 9 STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. 2 Wird die Freistellungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde.


Anzeige