Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen bis zum Höchstmaß wird gemäß §
33 Abs. 5 des
Bundesdisziplinargesetzes den Stelleninhabern mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten nach Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Juni 1999 für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen.