Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage wird gemäß §
34 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes den Stelleninhabern nach Abschnitt I dieser Anordnung für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen.