Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

II. - Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DeutschePostAGDiszAnO k.a.Abk.)

A. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3355; aufgehoben durch § 7 A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4-3 Disziplinarrecht
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II. Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte



Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes den Stelleninhabern nach Abschnitt I dieser Anordnung für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen.



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