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§ 40 - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 40 Zweck und Gegenstand der Enteignung



(1) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann enteignet werden.

(2) Die Enteignung darf sich nur auf die zum Verbandsgebiet oder Unterverbandsgebiet gehörenden Grundstücke und das nicht dazu gehörende Deichvorland erstrecken; grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich, Grundstücksteile gelten als Grundstücke.

(3) Durch Enteignung können

1.
das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,

2.
andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,

3.
Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken oder

4.
Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.

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Zitierungen von § 40 WVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 WVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 WVG Zulässigkeit und Umfang der Enteignung
... sich ohne Erfolg ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Gegenstands der Enteignung (§ 40 ) zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Der Verband hat glaubhaft zu machen, daß der ...