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§ 44 - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 44 Verbandsschau, Schaubeauftragte



(1) Zur Feststellung des Zustands der von dem Verband zu betreuenden Anlagen, Gewässer und Grundstücke im Rahmen der Aufgaben des Verbands führen Beauftragte des Verbands (Schaubeauftragte) eine Verbandsschau durch.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Verbandsschau ganz oder teilweise unterbleibt. Die Schaubeauftragten werden durch die Verbandsversammlung oder den Ausschuß für die in der Satzung festgelegte Zeit gewählt. Der Vorstand oder ein von ihm bestimmter Schaubeauftragter leitet die Verbandsschau; die Satzung kann Abweichungen hiervon vorsehen.