§ 51 Unterrichtung der Verbandsmitglieder
In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben, unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbands.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4364/a59988.htm