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§ 53 - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 53 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder



(1) Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand für die in der Satzung vorgeschriebene Zeit. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, wählt die Verbandsversammlung auch den Vorstandsvorsitzenden. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(2) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

(3) Soweit die zur Vertretung des Verbands erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen oder an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert sind, kann die Aufsichtsbehörde andere Personen bis zur Behebung des Mangels bestellen.

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