Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 56 - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
|

§ 56 Sitzungen des Vorstands



(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen ein.

(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung im Vorstand gelten die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.